Die Einleitung (§ 1 Abs. 1 Z. 1) hat zu enthalten:
1. eine Inhaltsübersicht und allfällige sonstige die Benützung des Katastrophenschutzplanes erleichternde Hinweise,
2. den Zeitpunkt der Erstellung des Katastrophenschutzplanes, Vermerke über die vorgenommenen Prüfungen (§ 1 Abs. 3) und den Zeitpunkt der jeweils letzten Änderung, Ergänzung oder Berichtigung (Stand).
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