LandesrechtVorarlbergVerordnungenVerordnung der Landesregierung über den Schutz der Landes- und Gemeindebediensteten vor der Gefährdung durch künstliche optische Strahlung

Verordnung der Landesregierung über den Schutz der Landes- und Gemeindebediensteten vor der Gefährdung durch künstliche optische Strahlung

In Kraft seit 19. Februar 2010
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§ 1 § 1 Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für Bedienstete des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände, die während ihrer Arbeit einer Gefährdung durch künstliche optische Strahlung ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein können.

(2) Diese Verordnung findet keine Anwendung auf

a) Bedienstete, die in Betrieben tätig sind;

b) Lehrer für öffentliche Pflichtschulen, für öffentliche land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen sowie auf Erzieher für öffentliche Schülerheime, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler öffentlicher land- und forstwirtschaftlicher Berufs- und Fachschulen bestimmt sind.

§ 2 § 2 Begriffe

Im Sinne dieser Verordnung gelten als

a) optische Strahlung: jede elektromagnetische Strahlung im Wellenlängenbereich von 100 nm bis 1 mm; das Spektrum der optischen Strahlung wird unterteilt in ultraviolette Strahlung (im Wellenlängenbereich von 100 nm bis 400 nm), sichtbare Strahlung (im Wellenlängenbereich von 380 bis 780 nm) und Infrarotstrahlung (im Wellenlängenbereich von 780 nm bis 1 mm);

b) Laser (Light Amplification by Stimulated Emission of Radiation – Lichtverstärkung durch stimulierte Emission von Strahlung): jede Einrichtung, die dazu verwendet werden kann, elektromagnetische Strahlung im Bereich der Wellenlänge optischer Strahlung in erster Linie durch einen Prozess kontrollierter stimulierter Emission zu erzeugen oder zu verstärken;

c) Laserstrahlung: aus einem Laser resultierende optische Strahlung;

d) inkohärente Strahlung: jede optische Strahlung außer Laserstrahlung;

e) Expositionsgrenzwerte: Grenzwerte für die Exposition gegenüber optischer Strahlung, die unmittelbar auf nachgewiesenen gesundheitlichen Auswirkungen und biologischen Erwägungen beruhen; durch die Einhaltung dieser Grenzwerte wird sichergestellt, dass Bedienstete, die künstlichen Quellen optischer Strahlung ausgesetzt sind, vor allen bekannten gesundheitsschädlichen Auswirkungen geschützt sind;

f) Bestrahlungsstärke (E) oder Leistungsdichte: die auf eine Fläche einfallende Strahlungsleistung je Flächeneinheit, ausgedrückt in Watt pro Quadratmeter (W m-2);

g) Bestrahlung (H): das Integral der Bestrahlungsstärke über die Zeit, ausgedrückt in Joule pro Quadratmeter (J m-2);

h) Strahldichte (L): der Strahlungsfluss oder die Strahlungsleistung je Einheitsraumwinkel je Flächeneinheit, ausgedrückt in Watt pro Quadratmeter pro Steradiant (W m-2 sr-1);

i) Ausmaß: die kombinierte Wirkung von Bestrahlungsstärke, Bestrahlung und Strahldichte, der ein Bediensteter ausgesetzt ist.

§ 3 § 3 Grenzwerte

(1) Für Bedienstete, die bei ihrer Arbeit einer Einwirkung inkohärenter Strahlung ausgesetzt sind, die nicht aus natürlichen Quellen optischer Strahlung stammt, gelten die Expositionsgrenzwerte entsprechend dem Anhang I der Richtlinie 2006/25/EG.

(2) Für Bedienstete, die bei ihrer Arbeit einer Einwirkung durch Laserstrahlung ausgesetzt sind, gelten die Expositionsgrenzwerte entsprechend dem Anhang II der Richtlinie 2006/25/EG.

§ 4 § 4 Ermittlung und Messung

(1) Der Dienstgeber hat dafür zu sorgen, dass in angemessenen Zeitabständen nach sachkundiger Planung und durch von ihm benannte sachkundige geeignete Bedienstete oder, sofern keine geeigneten Bediensteten zur Verfügung stehen, durch sonstige sachkundige geeignete Personen eine Ermittlung der Einwirkung durch künstliche optische Strahlung erfolgt. Diese Ermittlung kann entweder

a) durch eine Bewertung und erforderlichenfalls eine Messung oder

b) durch eine Berechnung

des Ausmaßes der künstlichen optischen Strahlung, der die Bediensteten voraussichtlich ausgesetzt sind, vorgenommen werden. Hierbei können die Angaben der Hersteller der Arbeitsmittel berücksichtigt werden.

(2) Die Bewertungs-, Mess- und Berechnungsmethodik hat hinsichtlich Laserstrahlung den Normen des internationalen Normierungsgremiums für Elektrotechnik/Elektronik (International Electrotechnical Commission - IEC) und hinsichtlich inkohärenter Strahlung den Empfehlungen der internationalen Beleuchtungskommission (International Commission Illumination - CIE) und des Europäischen Komitees für Normung (European Committee for Standardisation - CEN) zu entsprechen.

(3) Der Dienstgeber hat dafür zu sorgen, dass die Ergebnisse der Ermittlung der Einwirkung durch künstliche optische Strahlung in einer geeigneten Form gespeichert werden, die eine spätere Einsichtnahme ermöglicht.

§ 5 § 5 Beurteilung der Gefahren

(1) Der Dienstgeber hat im Rahmen der Gefahrenbeurteilung und bei der Festlegung von Schutzmaßnahmen hinsichtlich einer Einwirkung durch künstliche optische Strahlung insbesondere folgende Faktoren zu berücksichtigen:

a) Ausmaß, Wellenlängenbereich und Dauer der Exposition gegenüber künstlichen Quellen optischer Strahlung;

b) die im § 3 festgelegten Grenzwerte;

c) alle Auswirkungen auf die Sicherheit und Gesundheit besonders gefährdeter Bediensteter;

d) alle Auswirkungen auf die Sicherheit und Gesundheit der Bediensteten durch Wechselwirkungen zwischen optischer Strahlung und fotosensibilisierenden chemischen Stoffen;

e) alle indirekten Auswirkungen, wie vorübergehende Blendung, Explosion oder Feuer;

f) die Verfügbarkeit von Ersatzausrüstungen, die so ausgelegt sind, dass das Ausmaß der Exposition gegenüber künstlicher optischer Strahlung verringert wird;

g) einschlägige Informationen auf der Grundlage der Gesundheitsüberwachung einschließlich, im Rahmen des Möglichen, veröffentlichter Informationen;

h) die Exposition gegenüber künstlicher optischer Strahlung aus mehreren Quellen;

i) eine Klassifizierung für den Einsatz von Lasern gemäß der einschlägigen IEC-Norm und für alle künstlichen Strahlungsquellen, die ähnliche Schädigungen hervorrufen können wie ein Laser der Klassen 3B oder 4, jede entsprechende Klassifizierung;

j) die Informationen der Hersteller von Quellen optischer Strahlung und entsprechender Arbeitsmittel.

(2) Der Dienstgeber muss über eine Evaluierung der am Arbeitsplatz bestehenden Gefahren für die Sicherheit und die Gesundheit auch hinsichtlich der besonders gefährdeten Bedienstetengruppen verfügen. Die Gefahrenbeurteilung, die auf einem geeigneten Datenträger zu dokumentieren ist, kann eine Begründung des Dienstgebers einschließen, wonach eine detailliertere Beurteilung auf Grund der Art und des Umfanges der Risiken im Zusammenhang mit optischer Strahlung nicht erforderlich ist. Die Gefahrenbeurteilung ist regelmäßig zu aktualisieren, insbesondere wenn bedeutsame Veränderungen eingetreten sind oder wenn sich eine Aktualisierung auf Grund der Ergebnisse der Gesundheitsüberwachung als erforderlich erweist.

§ 6 § 6 Maßnahmen zur Vermeidung oder Verringerung der Risiken

(1) Bei der Gestaltung von Arbeitsplätzen und Arbeitsvorgängen hat der Dienstgeber zur Verringerung der Einwirkung durch künstliche optische Strahlung möglichst am Entstehungsort insbesondere Folgendes zu berücksichtigen:

a) die Verfügbarkeit von alternativen Arbeitsverfahren, die eine Gefährdung durch optische Strahlung verringern;

b) unter Berücksichtigung der auszuführenden Tätigkeit die Verfügbarkeit von geeigneten Arbeitsmitteln, die in geringerem Maß optische Strahlung erzeugen;

c) technische Maßnahmen zur Verringerung der Einwirkung optischer Strahlung, erforderlichenfalls auch unter Einsatz von Verriegelungseinrichtungen, Abschirmungen oder vergleichbaren Gesundheitsschutzvorrichtungen;

d) angemessene Wartungsprogramme für Arbeitsmittel, Arbeitsplätze und Arbeitsplatzsysteme;

e) die Gestaltung und Auslegung der Arbeitsstätten und Arbeitsplätze;

f) die Begrenzung von Dauer und Ausmaß der Einwirkung durch künstliche optische Strahlung;

g) die Verfügbarkeit geeigneter persönlicher Schutzausrüstung;

h) die Anweisungen des Herstellers der Arbeitsmittel.

(2) Arbeitsplätze, an denen die Bediensteten künstlicher optischer Strahlung ausgesetzt sein können, welche die im § 3 festgelegten Grenzwerte überschreitet, sind nach den Bestimmungen der Landes-Kennzeichnungsverordnung zu kennzeichnen. Diese Bereiche sind abzugrenzen und der Zugang ist zu beschränken, wenn dies technisch möglich und auf Grund des Expositionsrisikos gerechtfertigt ist.

(3) Der Dienstgeber hat die wegen einer Gefährdung durch künstliche optische Strahlung festgelegten Schutzmaßnahmen auf die Erfordernisse von Bediensteten, die besonders gefährdeten Risikogruppen angehören, spezifisch anzupassen.

(4) Wird eine Einwirkung durch künstliche optische Strahlung festgestellt, deren Ausmaß über den im § 3 festgelegten Grenzwerten liegt, so hat der Dienstgeber auf der Grundlage der Gefahrenbeurteilung ein Programm mit technischen oder organisatorischen Maßnahmen zur Verringerung der Einwirkungen durch künstliche optische Strahlung auszuarbeiten und durchzuführen, wobei insbesondere die in Abs. 1 genannten Maßnahmen zu berücksichtigen sind.

§ 7 § 7 Überschreitung der Grenzwerte, Maßnahmen

Wird trotz der auf der Grundlage der Gefahrenbeurteilung zur Vermeidung und Verringerung der Einwirkung durch künstliche optische Strahlung getroffenen Maßnahmen eine Einwirkung durch künstliche optische Strahlung festgestellt, deren Ausmaß über den im § 3 festgelegten Grenzwerten liegt, so hat der Dienstgeber

a) unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die Einwirkung auf einen Wert unter den im § 3 festgelegten Grenzwerten zu verringern,

b) die Gründe für die Überschreitung zu ermitteln und

c) die Schutz- und Vorbeugemaßnahmen so anzupassen, dass ein neuerliches Überschreiten verhindert wird.

§ 8 § 8 Informationen zur Einwirkung durch künstliche optische Strahlung

Der Dienstgeber hat dafür zu sorgen, dass nach Maßgabe des § 3 Abs. 4 des Landes- und Gemeindebediensteten-Schutzgesetzes die Bediensteten, die bei ihrer Tätigkeit einer Einwirkung durch künstliche optische Strahlung ausgesetzt sind, sowie die Sicherheitsvertrauenspersonen oder die Personalvertretung ausreichende Informationen über die dadurch entstehenden Gefahren und die notwendigen Schutzmaßnahmen erhalten, die sich insbesondere auf Folgendes erstrecken:

a) die zur Vermeidung oder Verringerung der Gefährdung durch künstliche optische Strahlung getroffenen Maßnahmen;

b) die im § 3 festgelegten Grenzwerte und damit verbundene potenzielle Gefahren;

c) die Ergebnisse der Bewertungen, Messungen und Berechnungen nach § 4 zusammen mit einer Erläuterung ihrer Bedeutung und der damit verbundenen potenziellen Gefahren;

d) die Erkennung von Anzeichen für Gesundheitsschädigungen und die Art deren Meldung;

e) Voraussetzungen, unter denen die Bediensteten Anspruch auf eine Gesundheitsüberwachung haben;

f) sichere Arbeitsverfahren zur Verringerung der Gefährdung auf Grund der Einwirkung durch künstliche optische Strahlung;

g) ordnungsgemäße Verwendung geeigneter persönlicher Schutzausrüstung.

§ 9 § 9 Gesundheitsüberwachung

(1) Der Dienstgeber hat in den Fällen, in denen das Ergebnis der Bewertung, Messung und Berechnungen nach § 4 eine Gefährdung der Gesundheit der Bediensteten erkennen lässt, eine angemessene Gesundheitsüberwachung im Sinne des § 20 des Landes- und Gemeindebediensteten-Schutzgesetzes sicherzustellen.

(2) Ein Bediensteter hat auf jeden Fall Anspruch auf eine angemessene Gesundheitsüberwachung, wenn

a) er künstlicher optischer Strahlung ausgesetzt ist, die die im § 3 festgelegten Grenzwerte überschreitet,

b) er an einer bestimmbaren Krankheit leidet, oder sich bei ihm eine die Gesundheit schädigende Auswirkung zeigt, die nach Auffassung eines für die Untersuchung in Betracht kommenden Arztes das Ergebnis der Einwirkung durch künstliche optische Strahlung bei der Arbeit ist.

(3) Der Dienstgeber hat dafür zu sorgen, dass für Bedienstete, die der Gesundheitsüberwachung nach den Abs. 1 und 2 unterliegen, persönliche Aufzeichnungen über Eignungs- und Folgeuntersuchungen im Sinne des § 20 des Landes- und Gemeindebediensteten-Schutzgesetzes geführt werden. Diese Gesundheitsakten haben eine Zusammenfassung der Ergebnisse der Gesundheitsüberwachung zu enthalten. Die Akten sind so zu führen, dass eine Einsichtnahme zu einem späteren Zeitpunkt unter Wahrung der ärztlichen Verschwiegenheitspflicht möglich ist. Den einzelnen Bediensteten ist auf Verlangen Einsicht in ihre persönlichen Gesundheitsakten zu gewähren.

(4) Für Bedienstete, die nach Abs. 2 Anspruch auf eine angemessene Gesundheitsüberwachung haben, gilt Folgendes:

a) der Bedienstete wird vom Arzt oder einer anderen qualifizierten Person über die ihn persönlich betreffenden Ergebnisse unterrichtet; der Bedienstete erhält insbesondere Informationen und Beratung über Gesundheitsüberwachungsmaßnahmen, denen er sich nach Abschluss der Exposition unterziehen sollte;

b) der Dienstgeber wird über alle wichtigen Erkenntnisse der Gesundheitsüberwachung unterrichtet; dabei sind die möglichen Grade einer ärztlichen Verschwiegenheitspflicht zu berücksichtigen;

c) der Dienstgeber überprüft die vorgenommene Gefahrenbeurteilung sowie die Maßnahmen zur Vermeidung oder Verringerung der Gefährdung und führt die erforderlichen Änderungen durch;

d) der Dienstgeber trifft Vorkehrungen für eine kontinuierliche Gesundheitsüberwachung und sorgt für eine Überprüfung des Gesundheitszustands aller anderen Bediensteten, die in ähnlicher Weise exponiert waren; in diesen Fällen kann der zuständige Arzt oder der Dienstgeber vorschlagen, dass exponierte Bedienstete einer ärztlichen Untersuchung unterzogen werden.