Im Sinne dieser Verordnung gelten als
a) optische Strahlung: jede elektromagnetische Strahlung im Wellenlängenbereich von 100 nm bis 1 mm; das Spektrum der optischen Strahlung wird unterteilt in ultraviolette Strahlung (im Wellenlängenbereich von 100 nm bis 400 nm), sichtbare Strahlung (im Wellenlängenbereich von 380 bis 780 nm) und Infrarotstrahlung (im Wellenlängenbereich von 780 nm bis 1 mm);
b) Laser (Light Amplification by Stimulated Emission of Radiation – Lichtverstärkung durch stimulierte Emission von Strahlung): jede Einrichtung, die dazu verwendet werden kann, elektromagnetische Strahlung im Bereich der Wellenlänge optischer Strahlung in erster Linie durch einen Prozess kontrollierter stimulierter Emission zu erzeugen oder zu verstärken;
c) Laserstrahlung: aus einem Laser resultierende optische Strahlung;
d) inkohärente Strahlung: jede optische Strahlung außer Laserstrahlung;
e) Expositionsgrenzwerte: Grenzwerte für die Exposition gegenüber optischer Strahlung, die unmittelbar auf nachgewiesenen gesundheitlichen Auswirkungen und biologischen Erwägungen beruhen; durch die Einhaltung dieser Grenzwerte wird sichergestellt, dass Bedienstete, die künstlichen Quellen optischer Strahlung ausgesetzt sind, vor allen bekannten gesundheitsschädlichen Auswirkungen geschützt sind;
f) Bestrahlungsstärke (E) oder Leistungsdichte: die auf eine Fläche einfallende Strahlungsleistung je Flächeneinheit, ausgedrückt in Watt pro Quadratmeter (W m-2);
g) Bestrahlung (H): das Integral der Bestrahlungsstärke über die Zeit, ausgedrückt in Joule pro Quadratmeter (J m-2);
h) Strahldichte (L): der Strahlungsfluss oder die Strahlungsleistung je Einheitsraumwinkel je Flächeneinheit, ausgedrückt in Watt pro Quadratmeter pro Steradiant (W m-2 sr-1);
i) Ausmaß: die kombinierte Wirkung von Bestrahlungsstärke, Bestrahlung und Strahldichte, der ein Bediensteter ausgesetzt ist.
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