Wird trotz der auf der Grundlage der Gefahrenbeurteilung zur Vermeidung und Verringerung der Einwirkung durch künstliche optische Strahlung getroffenen Maßnahmen eine Einwirkung durch künstliche optische Strahlung festgestellt, deren Ausmaß über den im § 3 festgelegten Grenzwerten liegt, so hat der Dienstgeber
a) unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die Einwirkung auf einen Wert unter den im § 3 festgelegten Grenzwerten zu verringern,
b) die Gründe für die Überschreitung zu ermitteln und
c) die Schutz- und Vorbeugemaßnahmen so anzupassen, dass ein neuerliches Überschreiten verhindert wird.
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