(1) Der Dienstgeber hat im Rahmen der Gefahrenbeurteilung und bei der Festlegung von Schutzmaßnahmen hinsichtlich einer Einwirkung durch künstliche optische Strahlung insbesondere folgende Faktoren zu berücksichtigen:
a) Ausmaß, Wellenlängenbereich und Dauer der Exposition gegenüber künstlichen Quellen optischer Strahlung;
b) die im § 3 festgelegten Grenzwerte;
c) alle Auswirkungen auf die Sicherheit und Gesundheit besonders gefährdeter Bediensteter;
d) alle Auswirkungen auf die Sicherheit und Gesundheit der Bediensteten durch Wechselwirkungen zwischen optischer Strahlung und fotosensibilisierenden chemischen Stoffen;
e) alle indirekten Auswirkungen, wie vorübergehende Blendung, Explosion oder Feuer;
f) die Verfügbarkeit von Ersatzausrüstungen, die so ausgelegt sind, dass das Ausmaß der Exposition gegenüber künstlicher optischer Strahlung verringert wird;
g) einschlägige Informationen auf der Grundlage der Gesundheitsüberwachung einschließlich, im Rahmen des Möglichen, veröffentlichter Informationen;
h) die Exposition gegenüber künstlicher optischer Strahlung aus mehreren Quellen;
i) eine Klassifizierung für den Einsatz von Lasern gemäß der einschlägigen IEC-Norm und für alle künstlichen Strahlungsquellen, die ähnliche Schädigungen hervorrufen können wie ein Laser der Klassen 3B oder 4, jede entsprechende Klassifizierung;
j) die Informationen der Hersteller von Quellen optischer Strahlung und entsprechender Arbeitsmittel.
(2) Der Dienstgeber muss über eine Evaluierung der am Arbeitsplatz bestehenden Gefahren für die Sicherheit und die Gesundheit auch hinsichtlich der besonders gefährdeten Bedienstetengruppen verfügen. Die Gefahrenbeurteilung, die auf einem geeigneten Datenträger zu dokumentieren ist, kann eine Begründung des Dienstgebers einschließen, wonach eine detailliertere Beurteilung auf Grund der Art und des Umfanges der Risiken im Zusammenhang mit optischer Strahlung nicht erforderlich ist. Die Gefahrenbeurteilung ist regelmäßig zu aktualisieren, insbesondere wenn bedeutsame Veränderungen eingetreten sind oder wenn sich eine Aktualisierung auf Grund der Ergebnisse der Gesundheitsüberwachung als erforderlich erweist.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise