(1) Der Dienstgeber hat in den Fällen, in denen das Ergebnis der Bewertung, Messung und Berechnungen nach § 4 eine Gefährdung der Gesundheit der Bediensteten erkennen lässt, eine angemessene Gesundheitsüberwachung im Sinne des § 20 des Landes- und Gemeindebediensteten-Schutzgesetzes sicherzustellen.
(2) Ein Bediensteter hat auf jeden Fall Anspruch auf eine angemessene Gesundheitsüberwachung, wenn
a) er künstlicher optischer Strahlung ausgesetzt ist, die die im § 3 festgelegten Grenzwerte überschreitet,
b) er an einer bestimmbaren Krankheit leidet, oder sich bei ihm eine die Gesundheit schädigende Auswirkung zeigt, die nach Auffassung eines für die Untersuchung in Betracht kommenden Arztes das Ergebnis der Einwirkung durch künstliche optische Strahlung bei der Arbeit ist.
(3) Der Dienstgeber hat dafür zu sorgen, dass für Bedienstete, die der Gesundheitsüberwachung nach den Abs. 1 und 2 unterliegen, persönliche Aufzeichnungen über Eignungs- und Folgeuntersuchungen im Sinne des § 20 des Landes- und Gemeindebediensteten-Schutzgesetzes geführt werden. Diese Gesundheitsakten haben eine Zusammenfassung der Ergebnisse der Gesundheitsüberwachung zu enthalten. Die Akten sind so zu führen, dass eine Einsichtnahme zu einem späteren Zeitpunkt unter Wahrung der ärztlichen Verschwiegenheitspflicht möglich ist. Den einzelnen Bediensteten ist auf Verlangen Einsicht in ihre persönlichen Gesundheitsakten zu gewähren.
(4) Für Bedienstete, die nach Abs. 2 Anspruch auf eine angemessene Gesundheitsüberwachung haben, gilt Folgendes:
a) der Bedienstete wird vom Arzt oder einer anderen qualifizierten Person über die ihn persönlich betreffenden Ergebnisse unterrichtet; der Bedienstete erhält insbesondere Informationen und Beratung über Gesundheitsüberwachungsmaßnahmen, denen er sich nach Abschluss der Exposition unterziehen sollte;
b) der Dienstgeber wird über alle wichtigen Erkenntnisse der Gesundheitsüberwachung unterrichtet; dabei sind die möglichen Grade einer ärztlichen Verschwiegenheitspflicht zu berücksichtigen;
c) der Dienstgeber überprüft die vorgenommene Gefahrenbeurteilung sowie die Maßnahmen zur Vermeidung oder Verringerung der Gefährdung und führt die erforderlichen Änderungen durch;
d) der Dienstgeber trifft Vorkehrungen für eine kontinuierliche Gesundheitsüberwachung und sorgt für eine Überprüfung des Gesundheitszustands aller anderen Bediensteten, die in ähnlicher Weise exponiert waren; in diesen Fällen kann der zuständige Arzt oder der Dienstgeber vorschlagen, dass exponierte Bedienstete einer ärztlichen Untersuchung unterzogen werden.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise