(1) Für Bedienstete, die bei ihrer Arbeit einer Einwirkung inkohärenter Strahlung ausgesetzt sind, die nicht aus natürlichen Quellen optischer Strahlung stammt, gelten die Expositionsgrenzwerte entsprechend dem Anhang I der Richtlinie 2006/25/EG.
(2) Für Bedienstete, die bei ihrer Arbeit einer Einwirkung durch Laserstrahlung ausgesetzt sind, gelten die Expositionsgrenzwerte entsprechend dem Anhang II der Richtlinie 2006/25/EG.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise