(1) Bei der Gestaltung von Arbeitsplätzen und Arbeitsvorgängen hat der Dienstgeber zur Verringerung der Einwirkung durch künstliche optische Strahlung möglichst am Entstehungsort insbesondere Folgendes zu berücksichtigen:
a) die Verfügbarkeit von alternativen Arbeitsverfahren, die eine Gefährdung durch optische Strahlung verringern;
b) unter Berücksichtigung der auszuführenden Tätigkeit die Verfügbarkeit von geeigneten Arbeitsmitteln, die in geringerem Maß optische Strahlung erzeugen;
c) technische Maßnahmen zur Verringerung der Einwirkung optischer Strahlung, erforderlichenfalls auch unter Einsatz von Verriegelungseinrichtungen, Abschirmungen oder vergleichbaren Gesundheitsschutzvorrichtungen;
d) angemessene Wartungsprogramme für Arbeitsmittel, Arbeitsplätze und Arbeitsplatzsysteme;
e) die Gestaltung und Auslegung der Arbeitsstätten und Arbeitsplätze;
f) die Begrenzung von Dauer und Ausmaß der Einwirkung durch künstliche optische Strahlung;
g) die Verfügbarkeit geeigneter persönlicher Schutzausrüstung;
h) die Anweisungen des Herstellers der Arbeitsmittel.
(2) Arbeitsplätze, an denen die Bediensteten künstlicher optischer Strahlung ausgesetzt sein können, welche die im § 3 festgelegten Grenzwerte überschreitet, sind nach den Bestimmungen der Landes-Kennzeichnungsverordnung zu kennzeichnen. Diese Bereiche sind abzugrenzen und der Zugang ist zu beschränken, wenn dies technisch möglich und auf Grund des Expositionsrisikos gerechtfertigt ist.
(3) Der Dienstgeber hat die wegen einer Gefährdung durch künstliche optische Strahlung festgelegten Schutzmaßnahmen auf die Erfordernisse von Bediensteten, die besonders gefährdeten Risikogruppen angehören, spezifisch anzupassen.
(4) Wird eine Einwirkung durch künstliche optische Strahlung festgestellt, deren Ausmaß über den im § 3 festgelegten Grenzwerten liegt, so hat der Dienstgeber auf der Grundlage der Gefahrenbeurteilung ein Programm mit technischen oder organisatorischen Maßnahmen zur Verringerung der Einwirkungen durch künstliche optische Strahlung auszuarbeiten und durchzuführen, wobei insbesondere die in Abs. 1 genannten Maßnahmen zu berücksichtigen sind.
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