(1) Der Dienstgeber hat dafür zu sorgen, dass in angemessenen Zeitabständen nach sachkundiger Planung und durch von ihm benannte sachkundige geeignete Bedienstete oder, sofern keine geeigneten Bediensteten zur Verfügung stehen, durch sonstige sachkundige geeignete Personen eine Ermittlung der Einwirkung durch künstliche optische Strahlung erfolgt. Diese Ermittlung kann entweder
a) durch eine Bewertung und erforderlichenfalls eine Messung oder
b) durch eine Berechnung
des Ausmaßes der künstlichen optischen Strahlung, der die Bediensteten voraussichtlich ausgesetzt sind, vorgenommen werden. Hierbei können die Angaben der Hersteller der Arbeitsmittel berücksichtigt werden.
(2) Die Bewertungs-, Mess- und Berechnungsmethodik hat hinsichtlich Laserstrahlung den Normen des internationalen Normierungsgremiums für Elektrotechnik/Elektronik (International Electrotechnical Commission - IEC) und hinsichtlich inkohärenter Strahlung den Empfehlungen der internationalen Beleuchtungskommission (International Commission Illumination - CIE) und des Europäischen Komitees für Normung (European Committee for Standardisation - CEN) zu entsprechen.
(3) Der Dienstgeber hat dafür zu sorgen, dass die Ergebnisse der Ermittlung der Einwirkung durch künstliche optische Strahlung in einer geeigneten Form gespeichert werden, die eine spätere Einsichtnahme ermöglicht.
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