Der Dienstgeber hat dafür zu sorgen, dass nach Maßgabe des § 3 Abs. 4 des Landes- und Gemeindebediensteten-Schutzgesetzes die Bediensteten, die bei ihrer Tätigkeit einer Einwirkung durch künstliche optische Strahlung ausgesetzt sind, sowie die Sicherheitsvertrauenspersonen oder die Personalvertretung ausreichende Informationen über die dadurch entstehenden Gefahren und die notwendigen Schutzmaßnahmen erhalten, die sich insbesondere auf Folgendes erstrecken:
a) die zur Vermeidung oder Verringerung der Gefährdung durch künstliche optische Strahlung getroffenen Maßnahmen;
b) die im § 3 festgelegten Grenzwerte und damit verbundene potenzielle Gefahren;
c) die Ergebnisse der Bewertungen, Messungen und Berechnungen nach § 4 zusammen mit einer Erläuterung ihrer Bedeutung und der damit verbundenen potenziellen Gefahren;
d) die Erkennung von Anzeichen für Gesundheitsschädigungen und die Art deren Meldung;
e) Voraussetzungen, unter denen die Bediensteten Anspruch auf eine Gesundheitsüberwachung haben;
f) sichere Arbeitsverfahren zur Verringerung der Gefährdung auf Grund der Einwirkung durch künstliche optische Strahlung;
g) ordnungsgemäße Verwendung geeigneter persönlicher Schutzausrüstung.
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