(1) Diese Verordnung gilt für Bedienstete des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände, die während ihrer Arbeit einer Gefährdung durch künstliche optische Strahlung ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein können.
(2) Diese Verordnung findet keine Anwendung auf
a) Bedienstete, die in Betrieben tätig sind;
b) Lehrer für öffentliche Pflichtschulen, für öffentliche land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen sowie auf Erzieher für öffentliche Schülerheime, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler öffentlicher land- und forstwirtschaftlicher Berufs- und Fachschulen bestimmt sind.
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