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Landes-Arbeitsstättenverordnung

In Kraft seit 26. August 2005
Up-to-date

§ 1 § 1 Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für die Arbeitsstätten der Dienststellen des Landes, der Gemeinden und der Gemeindeverbände im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. f des Landes- und Gemeindebediensteten-Schutzgesetzes.

(2) Diese Verordnung findet keine Anwendung auf

a) Bedienstete, die in Betrieben tätig sind;

b) Lehrer für öffentliche Pflichtschulen, für öffentliche land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen sowie auf Erzieher für öffentliche Schülerheime, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler öffentlicher land- und forstwirtschaftlicher Berufs- und Fachschulen bestimmt sind;

c) Baustellen, davon ausgenommen sind § 3 Abs. 1 bis 6 und 9, §§ 4 bis 6 Abs. 1 bis 5 lit. a und b, Abs. 6 bis 9, 7 Abs. 1 erster Satz, Abs. 2 bis 4 lit. a und b, Abs. 5 bis 6 sowie § 8 Abs. 1, 3 und 4;

d) Fischereifahrzeuge;

e) Felder, Wälder und sonstige Flächen, die zu einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb gehören und außerhalb seiner bebauten Fläche liegen;

f) Transportmittel, die außerhalb der Dienststelle genutzt werden, sowie für Arbeitsstätten in Transportmitteln.

§ 2 § 2 Pflichten des Dienstgebers

Zur Gewährleistung der Sicherheit und zum Schutz der Gesundheit der Bediensteten hat der Dienstgeber dafür zu sorgen, dass

a) die Arbeitsstätten einschließlich der darin befindlichen Anlagen und Einrichtungen regelmäßig gereinigt und instand gehalten werden und festgestellte Mängel, die sich auf die Sicherheit und die Gesundheit der Bediensteten negativ auswirken können, möglichst umgehend beseitigt werden;

b) die in den Arbeitsstätten vorhandenen Sicherheitseinrichtungen und -vorrichtungen zur Verhütung oder Beseitigung von Gefahren, insbesondere jene, die in den §§ 3 bis 6 angeführt sind, regelmäßig gewartet und auf ihre Funktionsfähigkeit überprüft werden.

§ 3 § 3 Allgemeine Bestimmungen über Arbeitsstätten

(1) Gebäude für Arbeitsstätten müssen eine der Nutzungsart entsprechende Konstruktion und Festigkeit aufweisen.

(2) Elektrische Anlagen sind so zu planen und zu installieren, dass von ihnen keine Brand- oder Explosionsgefahr ausgeht und Bedienstete bei direktem oder indirektem Kontakt angemessen geschützt sind. Bei elektrischen Anlagen und den Schutzvorrichtungen sind die Spannung, die äußeren Einwirkungsbedingungen und die Fachkenntnisse der Personen, die zu Teilen der Anlage Zugang haben, zu berücksichtigen.

(3) Bei der Anlegung und Bemessung von Verkehrswegen (einschließlich Treppen, fest angebrachten Steigleitern und Laderampen) ist darauf zu achten, dass

a) die leichte und sichere Begeh- und Befahrbarkeit von Arbeitsplätzen in Gebäuden oder im Freien entsprechend ihrem Bestimmungszweck gewährleistet ist;

b) bei Fahrzeugverkehr ein ausreichender Abstand zu Türen, Toren, Durchgängen und Treppenaustritten eingehalten wird und Fußgänger oder in der Nähe beschäftigte Bedienstete nicht gefährdet werden;

c) bei Personen- oder Güterverkehr die Zahl der möglichen Benutzer sowie die Nutzung der Einrichtung und die Abmessungen der Arbeitsstätte berücksichtigt werden;

d) bei der Verwendung von Laderampen die Abmessungen der transportierten Lasten berücksichtigt werden; Laderampen müssen mindestens einen Abgang haben. Soweit es betriebstechnisch möglich ist, müssen Laderampen mit mehr als 20 Meter Länge in jedem Endbereich einen Abgang haben.

e) Begrenzungen von Verkehrswegen zu kennzeichnen sind, soweit dies aufgrund der Nutzung und Einrichtung der Räume, durch die der Verkehrsweg führt, und zum Schutz der Bediensteten erforderlich ist.

(4) Fahrtreppen und Fahrsteige müssen sicher funktionieren, mit den notwendigen Sicherheitsvorrichtungen ausgestattet sein und durch gut erkennbare und leicht zugängliche Notabschalteinrichtungen stillgelegt werden können.

(5) Die durch die Art der Arbeit bedingten Gefahrenbereiche, in denen Sturz- oder Absturzgefahr für Bedienstete oder die Gefahr des Herabfallens von Gegenständen besteht, sind gut sichtbar zu kennzeichnen und nach Möglichkeit mit Vorrichtungen auszustatten, die unbefugte Bedienstete am Betreten dieser Bereiche hindern. Zum Schutz der Bediensteten, die zum Betreten dieser Gefahrenbereiche befugt sind, müssen die erforderlichen Vorkehrungen getroffen werden.

(6) Die Lage, die Anzahl, die Abmessung und die bei der Ausführung verwendeten Werkstoffe der Türen und Tore müssen sich nach der Art und Nutzung der Räume oder Bereiche richten. Sie müssen folgende Anforderungen erfüllen:

a) Durchsichtige Türen müssen in Augenhöhe gekennzeichnet sein;

b) Schwingtüren und -tore müssen durchsichtig sein oder Sichtfenster haben;

c) durchsichtige oder lichtdurchlässige Flächen von Türen und Toren, die nicht aus Sicherheitsmaterial bestehen und bei denen zu befürchten ist, dass sich Bedienstete beim Zersplittern der Flächen verletzen können, sind gegen Eindrücken zu schützen.

d) Schiebetüren müssen gegen unbeabsichtigtes Ausheben und Herausfallen gesichert sein.

e) Türen und Tore, die sich nach oben öffnen, müssen gegen Herabfallen gesichert sein.

f) In unmittelbarer Nähe von Toren, die vorwiegend für den Fahrzeugverkehr bestimmt sind, müssen gut sichtbar gekennzeichnete und stets zugängliche Türen für den Fußgängerverkehr vorhanden sein, es sei denn, der Durchgang ist für Fußgänger ungefährlich.

g) Kraftbetätigte Türen und Tore müssen ohne Gefährdung der Bediensteten bewegt werden können. Sie müssen mit gut erkennbaren und leicht zugänglichen Notabschalteinrichtungen ausgestattet und auch von Hand zu öffnen sein, sofern sie sich bei Ausfall der Antriebsenergie nicht automatisch öffnen.

(7) Die freie unverstellte Fläche am Arbeitsplatz muss so bemessen sein, dass sich die Bediensteten bei ihrer Tätigkeit ungehindert bewegen können. Ist dies aus arbeitsplatztechnischen Gründen nicht möglich, muss den Bediensteten in der Nähe des Arbeitsplatzes eine andere ausreichend große Bewegungsfläche zur Verfügung stehen.

(8) Arbeitsplätze im Freien sind nach Möglichkeit so zu gestalten, dass den Bediensteten bei Gefahr rasch Hilfe geleistet werden kann; die §§ 4 Abs. 2 und 3 sowie 3 Abs. 5 sind zu berücksichtigen. Die Bestimmungen des § 3 Abs. 3 bis 5 gelten auch für Hauptverkehrswege auf dem Baustellengelände (Verkehrswege zu ortsgebundenen Arbeitsplätzen), für Verkehrswege, die der regelmäßigen Wartung und Überwachung der Baustelleneinrichtungen dienen, sowie für Laderampen. Arbeitsstätten im Freien müssen künstlich beleuchtet werden, wenn das Tageslicht nicht ausreicht.

(9) Werden Bedienstete mit Behinderungen beschäftigt, ist die Arbeitsstätte erforderlichenfalls behindertengerecht zu gestalten. Dies gilt insbesondere für Türen, Verbindungswege, Treppen, Duschen, Waschgelegenheiten und Toiletten, die von bewegungsbehinderten Bediensteten benutzt werden, sowie für Arbeitsplätze, an denen bewegungsbehinderte Bedienstete unmittelbar tätig sind.

§ 4 § 4 Sicherung der Flucht

(1) Fluchtwege und Notausgänge müssen in ausreichender Zahl vorhanden sein. Ihre Anzahl, Anordnung und Abmessungen richten sich nach der Nutzung, der Einrichtung und den Abmessungen der Arbeitsstätten sowie der höchstmöglichen Anzahl der dort anwesenden Personen.

(2) Bei der Anlegung und Bemessung von Fluchtwegen und Notausgängen ist darauf zu achten, dass die Bediensteten bei Gefahr die Arbeitsplätze schnell und sicher verlassen können und auf möglichst kurzem Weg ins Freie oder in einen sicheren Bereich gelangen können.

(3) Die Verkehrswege zu Notausgängen und Fluchtwegen sowie die Notausgänge und Fluchtwege selbst sind freizuhalten, damit sie jederzeit benützt werden können.

(4) Fluchtwege und Notausgänge müssen auch im Gefahrenfall leicht und eindeutig als solche erkennbar sein, andernfalls sind sie als solche zu kennzeichnen.

(5) Fluchtwege und Notausgänge, bei denen eine Beleuchtung notwendig ist, müssen für den Fall, dass die Beleuchtung ausfällt, über eine ausreichende Sicherheitsbeleuchtung verfügen.

(6) Türen von Notausgängen müssen von jeder Person leicht und nach außen geöffnet werden können. Solange sich Bedienstete in der Arbeitsstätte befinden, die auf die Notausgänge angewiesen sein könnten, müssen die Türen sich öffnen lassen. Schiebe- und Drehtüren sind als Notausgänge nicht zulässig.

§ 5 § 5 Erste Hilfe und Brandschutz

(1) In Arbeitsstätten sind je nach ihrer Abmessung und Nutzung und nach dem Brandverhalten der dort vorhandenen Einrichtungen und Materialien leicht erreichbare und handhabbare Löschhilfen und erforderlichenfalls Brandmelder und Alarmanlagen vorzusehen.

(2) Wenn es die Art der Tätigkeit und die Unfallhäufigkeit erfordert, ist in Arbeitsstätten ein Sanitätsraum einzurichten. Sanitätsräume müssen mit den erforderlichen Mitteln für die erste Hilfe ausgestattet sein und sie müssen so gelegen sein, dass sie mit einer Trage leicht erreicht werden können. Überdies sind Mittel für die erste Hilfe überall dort leicht erreichbar aufzubewahren, wo es die Arbeitsbedingungen erforderlich machen.

(3) Löschhilfen, Sanitätsräume und Aufbewahrungsorte für Mittel der Erst-Hilfe sind als solche zu kennzeichnen.

§ 6 § 6 Arbeitsräume

(1) In Arbeitsräumen muss unter Berücksichtigung der Arbeitsverfahren und der körperlichen Beanspruchung der Bediensteten ausreichend gesundheitlich zuträgliche, von Verunreinigungen möglichst freie Atemluft vorhanden sein. Bei Verwendung einer mechanischen Belüftungseinrichtung ist die jederzeitige Funktionstüchtigkeit – erforderlichenfalls mit Hilfe von Warneinrichtungen zur Anzeige von Störungen – sicherzustellen. Klimaanlagen und mechanische Belüftungseinrichtungen dürfen nicht so verwendet werden, dass Bedienstete einem störenden Luftzug ausgesetzt sind. Ablagerungen und Verunreinigungen, die zu einer unmittelbaren Gesundheitsgefährdung der Bediensteten durch Verschmutzung der Raumluft führen könnten, müssen rasch beseitigt werden.

(2) Arbeitsräume müssen möglichst ausreichend Tageslicht erhalten und mit Einrichtungen für eine der Sicherheit und dem Gesundheitsschutz der Bediensteten angemessene künstliche Beleuchtung ausgestattet sein. Die Beleuchtung der Arbeitsräume und Verbindungswege muss so angebracht sein, dass aus der Art der Beleuchtung keine Unfallgefahr für die Bediensteten entsteht. Bereiche in Arbeitsstätten, in denen Bedienstete bei Ausfall der Beleuchtung einer besonderen Gefahr ausgesetzt sind, sind mit einer ausreichenden Sicherheitsbeleuchtung auszustatten.

(3) Arbeitsräume müssen eine ausreichende Grundfläche und einen ausreichenden Luftraum aufweisen, damit die Bediensteten ohne Beeinträchtigung ihrer Sicherheit, ihrer Gesundheit oder ihres Wohlbefindens ihre Arbeit verrichten können.

(4) In den Arbeitsräumen muss während der Arbeitszeit entsprechend ihrer Nutzung eine Raumtemperatur herrschen, die dem menschlichen Organismus angemessen ist. In Pausen-, Bereitschafts- und Sanitätsräumen muss die Temperatur dem spezifischen Nutzungszweck der Räume entsprechen. Erforderlichenfalls sind die Fenster, Oberlichten und Glaswände von Arbeitsstätten gegen übermäßige Sonneneinstrahlung abzuschirmen.

(5) Fußbodenoberflächen sind so zu gestalten, dass sie

a) keine Unebenheiten, Löcher oder gefährliche Neigungen aufweisen;

b) befestigt, trittsicher und rutschhemmend sind;

c) je nach Art des Unternehmens und der körperlichen Tätigkeit der Bediensteten im Bereich der ortsgebundenen Arbeitsplätze eine ausreichende Wärmeisolierung aufweisen.

(6) Es ist dafür zu sorgen, dass durchsichtige oder lichtdurchlässige Wände

a) als solche deutlich gekennzeichnet werden;

b) aus Sicherheitsmaterial bestehen; oder

c) so gegen die Arbeitsplätze und Verkehrswege abgeschirmt sind, dass die Bediensteten nicht mit den Wänden in Berührung kommen und beim Zersplittern der Wände nicht verletzt werden können.

(7) Der Zugang zu Dächern aus Werkstoffen, die keinen ausreichenden Belastungswiderstand bieten, ist nur zulässig, wenn Ausrüstungen verwendet werden, die eine sichere Ausführung der Arbeit ermöglichen.

(8) Fußboden-, Wand- und Deckenoberflächen sind so zu gestalten, dass sie den hygienischen Erfordernissen entsprechend leicht zu reinigen und zu erneuern sind.

(9) Fenster, Oberlichten und Lüftungsvorrichtungen müssen so angelegt sein, dass sie

a) von den Bediensteten geöffnet und geschlossen werden können sowie sich arretieren lassen;

b) in geöffnetem Zustand keine Gefahr für die Bediensteten darstellen;

c) erforderlichenfalls mit Hilfe von entsprechenden Vorrichtungen gefahrlos gereinigt werden können.

§ 7 § 7 Umkleideräume, Kleideraufbewahrung und Sanitärräume

(1) Zur Aufbewahrung der Kleidung während der Arbeitszeit sind den Bediensteten abschließbare, erforderlichenfalls für Arbeits- und Privatkleidung getrennte Aufbewahrungsmöglichkeiten zur Verfügung zu stellen. Dies gilt nicht für Bedienstete,

a) die ausschließlich mit büroähnlichen Tätigkeiten beschäftigt sind;

b) die den überwiegenden Teil ihrer Arbeitszeit an auswärtigen Einrichtungen verbringen und ihnen dort diese Aufbewahrungseinrichtung zur Verfügung steht.

(2) Den Bediensteten sind geeignete Umkleideräume zur Verfügung zu stellen, wenn sie bei ihrer Tätigkeit besondere Arbeitskleidung tragen und sich umkleiden müssen und es ihnen aus gesundheitlichen oder sittlichen Gründen nicht zumutbar ist, sich in einem anderen Raum umzukleiden. Wenn Umkleideräume nicht erforderlich sind, muss für jeden Bediensteten eine Kleiderablage vorhanden sein. Die Umkleideräume müssen von ausreichender Größe und leicht zugänglich sein. Sie müssen mit Sitzgelegenheiten ausgestattet sein.

(3) Den Bediensteten sind in ausreichender Zahl Duschen zur Verfügung zu stellen, wenn es aufgrund der Art der Tätigkeit, aus hygienischen oder aus gesundheitlichen Gründen erforderlich ist. Ist die Einrichtung von Duschen nicht erforderlich, sind in der Nähe des Arbeitsplatzes und der Umkleideräume in ausreichender Zahl Waschgelegenheiten vorzusehen.

(4) Es ist dafür zu sorgen, dass Waschgelegenheiten und Duschen

a) so bemessen sind, damit sich die Bediensteten den hygienischen Erfordernissen entsprechend reinigen können;

b) mit fließendem kalten und nach Möglichkeit warmen Wasser ausgestattet sind;

c) von den Umkleideräumen aus leicht erreichbar sind.

(5) Den Bediensteten sind in der Nähe der Arbeitsplätze, der Aufenthaltsräume, der Umkleideräume und der Duschen oder Waschgelegenheiten in ausreichender Zahl Toiletten und Handwaschbecken zur Verfügung zu stellen.

(6) Umkleideräume, Duschräume und Toiletten sind für Männer und Frauen getrennt einzurichten oder es ist deren getrennte Benutzung vorzusehen. Für Waschgelegenheiten gilt dies nur, wenn es aus sittlichen Gründen erforderlich ist.

§ 8 § 8 Aufenthalts- und Bereitschaftsräume

(1) Den Bediensteten ist in der Nähe der Arbeitsplätze ein Aufenthaltsraum zur Verfügung zu stellen, wenn Sicherheits- oder Gesundheitsgründe, insbesondere aufgrund der Anzahl der in der Dienststelle beschäftigten Personen oder der Art ihrer Tätigkeit, dies erfordern. Dies gilt nicht für Bedienstete, die in Büroräumen oder vergleichbaren Arbeitsräumen beschäftigt sind und dort gleichwertige Voraussetzungen für eine Erholung während der Pausen gegeben sind. Aufenthaltsräume müssen entsprechend der Zahl der sich gleichzeitig darin aufhaltenden Bediensteten mit Tischen und Sitzgelegenheiten mit Rückenlehne ausgestattet sein; sie müssen ausreichend bemessen sein.

(2) Den Bediensteten sind geeignete Bereitschaftsräume zur Verfügung zu stellen, wenn in der Dienstzeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Zeiten der Bereitschaft anfallen, Sicherheits- und Gesundheitsgründe dies erfordern und die Bediensteten sich während der Zeiten der Bereitschaft nicht in Aufenthaltsräumen oder anderen geeigneten Räumen aufhalten dürfen.

(3) Werdenden und stillenden Müttern ist die Möglichkeit zu schaffen, sich unter geeigneten Bedingungen hinlegen und ausruhen zu können.

(4) In Räumen nach Abs. 1 bis 3 sind angemessene Maßnahmen zum Schutz der Nichtraucher vor Belästigung durch Tabakrauch vorzusehen.

§ 9 § 9 Schlussbestimmung

Für Arbeitsstätten, die bereits vor dem 1.1.1994 genutzt wurden, gelten folgende Bestimmungen dieser Verordnung nicht:

a) § 3 Abs. 3 lit. b bis e, Abs. 4, Abs. 6 lit. c bis g sowie Abs. 7 und 8 zweiter und dritter Satz;

b) § 4 Abs. 1 zweiter Satz;

c) § 5 Abs. 2 erster und zweiter Satz;

d) § 6 Abs. 1 dritter und vierter Satz, Abs. 2 zweiter Satz, Abs. 3, Abs. 4 dritter Satz und Abs. 5 bis 9;

e) § 7 Abs. 2 zweiter und letzter Satz, Abs. 4 lit. a und c, Abs. 6 letzter Satz;

f) § 8 Abs. 1 letzter Teilsatz und Abs. 2.

Dies gilt nicht, wenn an solchen Arbeitsstätten seit diesem Zeitpunkt Änderungen, Erweiterungen oder Umgestaltungen vorgenommen worden sind.