Zur Gewährleistung der Sicherheit und zum Schutz der Gesundheit der Bediensteten hat der Dienstgeber dafür zu sorgen, dass
a) die Arbeitsstätten einschließlich der darin befindlichen Anlagen und Einrichtungen regelmäßig gereinigt und instand gehalten werden und festgestellte Mängel, die sich auf die Sicherheit und die Gesundheit der Bediensteten negativ auswirken können, möglichst umgehend beseitigt werden;
b) die in den Arbeitsstätten vorhandenen Sicherheitseinrichtungen und -vorrichtungen zur Verhütung oder Beseitigung von Gefahren, insbesondere jene, die in den §§ 3 bis 6 angeführt sind, regelmäßig gewartet und auf ihre Funktionsfähigkeit überprüft werden.
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