(1) Den Bediensteten ist in der Nähe der Arbeitsplätze ein Aufenthaltsraum zur Verfügung zu stellen, wenn Sicherheits- oder Gesundheitsgründe, insbesondere aufgrund der Anzahl der in der Dienststelle beschäftigten Personen oder der Art ihrer Tätigkeit, dies erfordern. Dies gilt nicht für Bedienstete, die in Büroräumen oder vergleichbaren Arbeitsräumen beschäftigt sind und dort gleichwertige Voraussetzungen für eine Erholung während der Pausen gegeben sind. Aufenthaltsräume müssen entsprechend der Zahl der sich gleichzeitig darin aufhaltenden Bediensteten mit Tischen und Sitzgelegenheiten mit Rückenlehne ausgestattet sein; sie müssen ausreichend bemessen sein.
(2) Den Bediensteten sind geeignete Bereitschaftsräume zur Verfügung zu stellen, wenn in der Dienstzeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Zeiten der Bereitschaft anfallen, Sicherheits- und Gesundheitsgründe dies erfordern und die Bediensteten sich während der Zeiten der Bereitschaft nicht in Aufenthaltsräumen oder anderen geeigneten Räumen aufhalten dürfen.
(3) Werdenden und stillenden Müttern ist die Möglichkeit zu schaffen, sich unter geeigneten Bedingungen hinlegen und ausruhen zu können.
(4) In Räumen nach Abs. 1 bis 3 sind angemessene Maßnahmen zum Schutz der Nichtraucher vor Belästigung durch Tabakrauch vorzusehen.
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