Für Arbeitsstätten, die bereits vor dem 1.1.1994 genutzt wurden, gelten folgende Bestimmungen dieser Verordnung nicht:
a) § 3 Abs. 3 lit. b bis e, Abs. 4, Abs. 6 lit. c bis g sowie Abs. 7 und 8 zweiter und dritter Satz;
b) § 4 Abs. 1 zweiter Satz;
c) § 5 Abs. 2 erster und zweiter Satz;
d) § 6 Abs. 1 dritter und vierter Satz, Abs. 2 zweiter Satz, Abs. 3, Abs. 4 dritter Satz und Abs. 5 bis 9;
e) § 7 Abs. 2 zweiter und letzter Satz, Abs. 4 lit. a und c, Abs. 6 letzter Satz;
f) § 8 Abs. 1 letzter Teilsatz und Abs. 2.
Dies gilt nicht, wenn an solchen Arbeitsstätten seit diesem Zeitpunkt Änderungen, Erweiterungen oder Umgestaltungen vorgenommen worden sind.
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