(1) Fluchtwege und Notausgänge müssen in ausreichender Zahl vorhanden sein. Ihre Anzahl, Anordnung und Abmessungen richten sich nach der Nutzung, der Einrichtung und den Abmessungen der Arbeitsstätten sowie der höchstmöglichen Anzahl der dort anwesenden Personen.
(2) Bei der Anlegung und Bemessung von Fluchtwegen und Notausgängen ist darauf zu achten, dass die Bediensteten bei Gefahr die Arbeitsplätze schnell und sicher verlassen können und auf möglichst kurzem Weg ins Freie oder in einen sicheren Bereich gelangen können.
(3) Die Verkehrswege zu Notausgängen und Fluchtwegen sowie die Notausgänge und Fluchtwege selbst sind freizuhalten, damit sie jederzeit benützt werden können.
(4) Fluchtwege und Notausgänge müssen auch im Gefahrenfall leicht und eindeutig als solche erkennbar sein, andernfalls sind sie als solche zu kennzeichnen.
(5) Fluchtwege und Notausgänge, bei denen eine Beleuchtung notwendig ist, müssen für den Fall, dass die Beleuchtung ausfällt, über eine ausreichende Sicherheitsbeleuchtung verfügen.
(6) Türen von Notausgängen müssen von jeder Person leicht und nach außen geöffnet werden können. Solange sich Bedienstete in der Arbeitsstätte befinden, die auf die Notausgänge angewiesen sein könnten, müssen die Türen sich öffnen lassen. Schiebe- und Drehtüren sind als Notausgänge nicht zulässig.
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