(1) Diese Verordnung gilt für die Arbeitsstätten der Dienststellen des Landes, der Gemeinden und der Gemeindeverbände im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. f des Landes- und Gemeindebediensteten-Schutzgesetzes.
(2) Diese Verordnung findet keine Anwendung auf
a) Bedienstete, die in Betrieben tätig sind;
b) Lehrer für öffentliche Pflichtschulen, für öffentliche land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen sowie auf Erzieher für öffentliche Schülerheime, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler öffentlicher land- und forstwirtschaftlicher Berufs- und Fachschulen bestimmt sind;
c) Baustellen, davon ausgenommen sind § 3 Abs. 1 bis 6 und 9, §§ 4 bis 6 Abs. 1 bis 5 lit. a und b, Abs. 6 bis 9, 7 Abs. 1 erster Satz, Abs. 2 bis 4 lit. a und b, Abs. 5 bis 6 sowie § 8 Abs. 1, 3 und 4;
d) Fischereifahrzeuge;
e) Felder, Wälder und sonstige Flächen, die zu einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb gehören und außerhalb seiner bebauten Fläche liegen;
f) Transportmittel, die außerhalb der Dienststelle genutzt werden, sowie für Arbeitsstätten in Transportmitteln.
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