(1) Gebäude für Arbeitsstätten müssen eine der Nutzungsart entsprechende Konstruktion und Festigkeit aufweisen.
(2) Elektrische Anlagen sind so zu planen und zu installieren, dass von ihnen keine Brand- oder Explosionsgefahr ausgeht und Bedienstete bei direktem oder indirektem Kontakt angemessen geschützt sind. Bei elektrischen Anlagen und den Schutzvorrichtungen sind die Spannung, die äußeren Einwirkungsbedingungen und die Fachkenntnisse der Personen, die zu Teilen der Anlage Zugang haben, zu berücksichtigen.
(3) Bei der Anlegung und Bemessung von Verkehrswegen (einschließlich Treppen, fest angebrachten Steigleitern und Laderampen) ist darauf zu achten, dass
a) die leichte und sichere Begeh- und Befahrbarkeit von Arbeitsplätzen in Gebäuden oder im Freien entsprechend ihrem Bestimmungszweck gewährleistet ist;
b) bei Fahrzeugverkehr ein ausreichender Abstand zu Türen, Toren, Durchgängen und Treppenaustritten eingehalten wird und Fußgänger oder in der Nähe beschäftigte Bedienstete nicht gefährdet werden;
c) bei Personen- oder Güterverkehr die Zahl der möglichen Benutzer sowie die Nutzung der Einrichtung und die Abmessungen der Arbeitsstätte berücksichtigt werden;
d) bei der Verwendung von Laderampen die Abmessungen der transportierten Lasten berücksichtigt werden; Laderampen müssen mindestens einen Abgang haben. Soweit es betriebstechnisch möglich ist, müssen Laderampen mit mehr als 20 Meter Länge in jedem Endbereich einen Abgang haben.
e) Begrenzungen von Verkehrswegen zu kennzeichnen sind, soweit dies aufgrund der Nutzung und Einrichtung der Räume, durch die der Verkehrsweg führt, und zum Schutz der Bediensteten erforderlich ist.
(4) Fahrtreppen und Fahrsteige müssen sicher funktionieren, mit den notwendigen Sicherheitsvorrichtungen ausgestattet sein und durch gut erkennbare und leicht zugängliche Notabschalteinrichtungen stillgelegt werden können.
(5) Die durch die Art der Arbeit bedingten Gefahrenbereiche, in denen Sturz- oder Absturzgefahr für Bedienstete oder die Gefahr des Herabfallens von Gegenständen besteht, sind gut sichtbar zu kennzeichnen und nach Möglichkeit mit Vorrichtungen auszustatten, die unbefugte Bedienstete am Betreten dieser Bereiche hindern. Zum Schutz der Bediensteten, die zum Betreten dieser Gefahrenbereiche befugt sind, müssen die erforderlichen Vorkehrungen getroffen werden.
(6) Die Lage, die Anzahl, die Abmessung und die bei der Ausführung verwendeten Werkstoffe der Türen und Tore müssen sich nach der Art und Nutzung der Räume oder Bereiche richten. Sie müssen folgende Anforderungen erfüllen:
a) Durchsichtige Türen müssen in Augenhöhe gekennzeichnet sein;
b) Schwingtüren und -tore müssen durchsichtig sein oder Sichtfenster haben;
c) durchsichtige oder lichtdurchlässige Flächen von Türen und Toren, die nicht aus Sicherheitsmaterial bestehen und bei denen zu befürchten ist, dass sich Bedienstete beim Zersplittern der Flächen verletzen können, sind gegen Eindrücken zu schützen.
d) Schiebetüren müssen gegen unbeabsichtigtes Ausheben und Herausfallen gesichert sein.
e) Türen und Tore, die sich nach oben öffnen, müssen gegen Herabfallen gesichert sein.
f) In unmittelbarer Nähe von Toren, die vorwiegend für den Fahrzeugverkehr bestimmt sind, müssen gut sichtbar gekennzeichnete und stets zugängliche Türen für den Fußgängerverkehr vorhanden sein, es sei denn, der Durchgang ist für Fußgänger ungefährlich.
g) Kraftbetätigte Türen und Tore müssen ohne Gefährdung der Bediensteten bewegt werden können. Sie müssen mit gut erkennbaren und leicht zugänglichen Notabschalteinrichtungen ausgestattet und auch von Hand zu öffnen sein, sofern sie sich bei Ausfall der Antriebsenergie nicht automatisch öffnen.
(7) Die freie unverstellte Fläche am Arbeitsplatz muss so bemessen sein, dass sich die Bediensteten bei ihrer Tätigkeit ungehindert bewegen können. Ist dies aus arbeitsplatztechnischen Gründen nicht möglich, muss den Bediensteten in der Nähe des Arbeitsplatzes eine andere ausreichend große Bewegungsfläche zur Verfügung stehen.
(8) Arbeitsplätze im Freien sind nach Möglichkeit so zu gestalten, dass den Bediensteten bei Gefahr rasch Hilfe geleistet werden kann; die §§ 4 Abs. 2 und 3 sowie 3 Abs. 5 sind zu berücksichtigen. Die Bestimmungen des § 3 Abs. 3 bis 5 gelten auch für Hauptverkehrswege auf dem Baustellengelände (Verkehrswege zu ortsgebundenen Arbeitsplätzen), für Verkehrswege, die der regelmäßigen Wartung und Überwachung der Baustelleneinrichtungen dienen, sowie für Laderampen. Arbeitsstätten im Freien müssen künstlich beleuchtet werden, wenn das Tageslicht nicht ausreicht.
(9) Werden Bedienstete mit Behinderungen beschäftigt, ist die Arbeitsstätte erforderlichenfalls behindertengerecht zu gestalten. Dies gilt insbesondere für Türen, Verbindungswege, Treppen, Duschen, Waschgelegenheiten und Toiletten, die von bewegungsbehinderten Bediensteten benutzt werden, sowie für Arbeitsplätze, an denen bewegungsbehinderte Bedienstete unmittelbar tätig sind.
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