(1) In Arbeitsräumen muss unter Berücksichtigung der Arbeitsverfahren und der körperlichen Beanspruchung der Bediensteten ausreichend gesundheitlich zuträgliche, von Verunreinigungen möglichst freie Atemluft vorhanden sein. Bei Verwendung einer mechanischen Belüftungseinrichtung ist die jederzeitige Funktionstüchtigkeit – erforderlichenfalls mit Hilfe von Warneinrichtungen zur Anzeige von Störungen – sicherzustellen. Klimaanlagen und mechanische Belüftungseinrichtungen dürfen nicht so verwendet werden, dass Bedienstete einem störenden Luftzug ausgesetzt sind. Ablagerungen und Verunreinigungen, die zu einer unmittelbaren Gesundheitsgefährdung der Bediensteten durch Verschmutzung der Raumluft führen könnten, müssen rasch beseitigt werden.
(2) Arbeitsräume müssen möglichst ausreichend Tageslicht erhalten und mit Einrichtungen für eine der Sicherheit und dem Gesundheitsschutz der Bediensteten angemessene künstliche Beleuchtung ausgestattet sein. Die Beleuchtung der Arbeitsräume und Verbindungswege muss so angebracht sein, dass aus der Art der Beleuchtung keine Unfallgefahr für die Bediensteten entsteht. Bereiche in Arbeitsstätten, in denen Bedienstete bei Ausfall der Beleuchtung einer besonderen Gefahr ausgesetzt sind, sind mit einer ausreichenden Sicherheitsbeleuchtung auszustatten.
(3) Arbeitsräume müssen eine ausreichende Grundfläche und einen ausreichenden Luftraum aufweisen, damit die Bediensteten ohne Beeinträchtigung ihrer Sicherheit, ihrer Gesundheit oder ihres Wohlbefindens ihre Arbeit verrichten können.
(4) In den Arbeitsräumen muss während der Arbeitszeit entsprechend ihrer Nutzung eine Raumtemperatur herrschen, die dem menschlichen Organismus angemessen ist. In Pausen-, Bereitschafts- und Sanitätsräumen muss die Temperatur dem spezifischen Nutzungszweck der Räume entsprechen. Erforderlichenfalls sind die Fenster, Oberlichten und Glaswände von Arbeitsstätten gegen übermäßige Sonneneinstrahlung abzuschirmen.
(5) Fußbodenoberflächen sind so zu gestalten, dass sie
a) keine Unebenheiten, Löcher oder gefährliche Neigungen aufweisen;
b) befestigt, trittsicher und rutschhemmend sind;
c) je nach Art des Unternehmens und der körperlichen Tätigkeit der Bediensteten im Bereich der ortsgebundenen Arbeitsplätze eine ausreichende Wärmeisolierung aufweisen.
(6) Es ist dafür zu sorgen, dass durchsichtige oder lichtdurchlässige Wände
a) als solche deutlich gekennzeichnet werden;
b) aus Sicherheitsmaterial bestehen; oder
c) so gegen die Arbeitsplätze und Verkehrswege abgeschirmt sind, dass die Bediensteten nicht mit den Wänden in Berührung kommen und beim Zersplittern der Wände nicht verletzt werden können.
(7) Der Zugang zu Dächern aus Werkstoffen, die keinen ausreichenden Belastungswiderstand bieten, ist nur zulässig, wenn Ausrüstungen verwendet werden, die eine sichere Ausführung der Arbeit ermöglichen.
(8) Fußboden-, Wand- und Deckenoberflächen sind so zu gestalten, dass sie den hygienischen Erfordernissen entsprechend leicht zu reinigen und zu erneuern sind.
(9) Fenster, Oberlichten und Lüftungsvorrichtungen müssen so angelegt sein, dass sie
a) von den Bediensteten geöffnet und geschlossen werden können sowie sich arretieren lassen;
b) in geöffnetem Zustand keine Gefahr für die Bediensteten darstellen;
c) erforderlichenfalls mit Hilfe von entsprechenden Vorrichtungen gefahrlos gereinigt werden können.
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