(1) In Arbeitsstätten sind je nach ihrer Abmessung und Nutzung und nach dem Brandverhalten der dort vorhandenen Einrichtungen und Materialien leicht erreichbare und handhabbare Löschhilfen und erforderlichenfalls Brandmelder und Alarmanlagen vorzusehen.
(2) Wenn es die Art der Tätigkeit und die Unfallhäufigkeit erfordert, ist in Arbeitsstätten ein Sanitätsraum einzurichten. Sanitätsräume müssen mit den erforderlichen Mitteln für die erste Hilfe ausgestattet sein und sie müssen so gelegen sein, dass sie mit einer Trage leicht erreicht werden können. Überdies sind Mittel für die erste Hilfe überall dort leicht erreichbar aufzubewahren, wo es die Arbeitsbedingungen erforderlich machen.
(3) Löschhilfen, Sanitätsräume und Aufbewahrungsorte für Mittel der Erst-Hilfe sind als solche zu kennzeichnen.
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