(1) Zur Aufbewahrung der Kleidung während der Arbeitszeit sind den Bediensteten abschließbare, erforderlichenfalls für Arbeits- und Privatkleidung getrennte Aufbewahrungsmöglichkeiten zur Verfügung zu stellen. Dies gilt nicht für Bedienstete,
a) die ausschließlich mit büroähnlichen Tätigkeiten beschäftigt sind;
b) die den überwiegenden Teil ihrer Arbeitszeit an auswärtigen Einrichtungen verbringen und ihnen dort diese Aufbewahrungseinrichtung zur Verfügung steht.
(2) Den Bediensteten sind geeignete Umkleideräume zur Verfügung zu stellen, wenn sie bei ihrer Tätigkeit besondere Arbeitskleidung tragen und sich umkleiden müssen und es ihnen aus gesundheitlichen oder sittlichen Gründen nicht zumutbar ist, sich in einem anderen Raum umzukleiden. Wenn Umkleideräume nicht erforderlich sind, muss für jeden Bediensteten eine Kleiderablage vorhanden sein. Die Umkleideräume müssen von ausreichender Größe und leicht zugänglich sein. Sie müssen mit Sitzgelegenheiten ausgestattet sein.
(3) Den Bediensteten sind in ausreichender Zahl Duschen zur Verfügung zu stellen, wenn es aufgrund der Art der Tätigkeit, aus hygienischen oder aus gesundheitlichen Gründen erforderlich ist. Ist die Einrichtung von Duschen nicht erforderlich, sind in der Nähe des Arbeitsplatzes und der Umkleideräume in ausreichender Zahl Waschgelegenheiten vorzusehen.
(4) Es ist dafür zu sorgen, dass Waschgelegenheiten und Duschen
a) so bemessen sind, damit sich die Bediensteten den hygienischen Erfordernissen entsprechend reinigen können;
b) mit fließendem kalten und nach Möglichkeit warmen Wasser ausgestattet sind;
c) von den Umkleideräumen aus leicht erreichbar sind.
(5) Den Bediensteten sind in der Nähe der Arbeitsplätze, der Aufenthaltsräume, der Umkleideräume und der Duschen oder Waschgelegenheiten in ausreichender Zahl Toiletten und Handwaschbecken zur Verfügung zu stellen.
(6) Umkleideräume, Duschräume und Toiletten sind für Männer und Frauen getrennt einzurichten oder es ist deren getrennte Benutzung vorzusehen. Für Waschgelegenheiten gilt dies nur, wenn es aus sittlichen Gründen erforderlich ist.
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