Verordnung der Landesregierung über die Organisation der Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverbände
§ 1Allgemeines
§ 2§ 2*)Organe, Zuständigkeiten
§ 3§ 3*)Sitz und Stimmrecht
§ 4§ 4*)Geschäftsführung
§ 5§ 5*) Wirtschaftsführung
§ 6§ 6Veröffentlichungen
§ 7§ 7*) Deckung des Aufwandes
§ 8§ 8*)Inkrafttreten
§ 9§ 9*)Übergangsbestimmungen zur Novelle LGBl.Nr. 15/2019
§ 10§ 10Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl.Nr. 49/2022
§ 11§ 11Inkrafttretensbestimmung zur Novelle LGBl.Nr. 27/2023
Vorwort
§ 1 § 1 Allgemeines
(1) Für die Organisation der Standesamtsverbände und der Staatsbürgerschaftsverbände gelten - unbeschadet der nach den §§ 95 und 96 des Gemeindegesetzes unmittelbar anzuwendenden Regelungen - die Bestimmungen dieser Verordnung.
(2) Soweit in dieser Verordnung auf Bestimmungen des Gemeindegesetzes verwiesen wird, entsprechen der Gemeindevertretung die Verbandsversammlung, den Gemeindevertretern die Mitglieder der Verbandsversammlung, dem Bürgermeister der Verbandsobmann und dem Gemeindeamt die Geschäftsstelle des Standesamts- bzw. Staatsbürgerschaftsverbandes.
§ 2 § 2*) Organe, Zuständigkeiten
(1) Die Organe sind der Verbandsobmann und die Verbandsversammlung.
(2) Der Verbandsobmann ist auf die Dauer der durch die allgemeinen Gemeindevertretungswahlen bestimmten Gemeindevertretungsperiode aus dem Kreis der Bürgermeister der verbandsangehörigen Gemeinden zu wählen. Die Funktion beginnt mit der Wahl und endet mit der Wahl des neuen Verbandsobmannes. Für den Fall der Verhinderung ist in gleicher Weise ein Stellvertreter zu wählen. Bei der Wahl sind die Bestimmungen des § 61 Abs. 3 bis 6 sowie 8 und 9 des Gemeindegesetzes mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass für den dritten Wahlgang bei Stimmengleichheit das Los entscheidet. Auf den Verbandsobmann finden überdies die Bestimmungen des § 63 Abs. 2 und 4 erster Satz des Gemeindegesetzes Anwendung. Dem Verbandsobmann obliegen alle Aufgaben, soweit dafür nicht die Verbandsversammlung zuständig ist.
(3) Die Verbandsversammlung besteht aus den von den verbandsangehörigen Gemeinden entsendeten Mitgliedern (§ 50 Abs. 1 lit. b Z. 9 Gemeindegesetz). Für den Fall der Verhinderung treten an ihre Stelle in gleicher Weise entsendete Ersatzleute. Der Verbandsversammlung obliegen die Wahl des Verbandsobmannes (Stellvertreter des Verbandsobmannes) sowie die Beschlussfassung über den Voranschlag und den Rechnungsabschluss.
*) Fassung LGBl.Nr. 30/2019
§ 3 § 3*) Sitz und Stimmrecht
(1) Jede verbandsangehörige Gemeinde ist in der Verbandsversammlung mit einem Mitglied vertreten.
(2) Dem Mitglied der Verbandsversammlung kommt für jedes angefangene Tausend der der Gemeinde nach der letzten Registerzählung zugerechneten Einwohner eine Stimme zu.
*) Fassung LGBl.Nr .137/2015
§ 4 § 4*) Geschäftsführung
Für die Geschäftsführung sind die nachstehenden Bestimmungen des Gemeindegesetzes sinngemäß anzuwenden:
§ 27 – | Gemeindeamt – mit Ausnahme des Abs. 3. |
§ 28 – | Befangenheit |
§ 29 – | Amtsverschwiegenheit |
§ 31 – | Abberufung des Bürgermeisters, des Vizebürgermeisters, der Mitglieder des Gemeindevorstandes und der Ausschüsse durch die Gemeindevertretung - mit Ausnahme des Abs. 3, mit der Einschränkung auf die Bestimmungen, die sich auf den Bürgermeister (Vizebürgermeister) als das dem Verbandsobmann entsprechende Organ beziehen. |
§ 32 – | Kundmachung von Verordnungen |
§ 32a – | Zugang zu den Verordnungen |
§ 32b – | Sicherung der Authentizität und Integrität von im RIS kundzumachenden Verordnungen |
§ 32c – | Berichtigung von Kundmachungsfehlern |
§ 32d – | Verordnungssammlung – mit der Maßgabe, dass die Verordnungssammlung auf der Homepage des Gemeindeverbandes im Internet zur Abfrage bereitgehalten werden muss. |
§32e – | Sonstige Veröffentlichungen im Internet, Veröffentlichungsportal – mit der Maßgabe, dass der Gemeindeverband kein Veröffentlichungsportal einrichten muss, wenn er über keine Homepage im Internet verfügt. |
§ 38 – | Rechte – mit Ausnahme des Abs. 2 letzter Satz. |
§ 40 – | Einberufung der Sitzungen - mit der Einschränkung, dass eine vierteljährliche Einberufung zu Sitzungen nicht erforderlich ist, mit der Abweichung, dass |
a) das Verlangen nach Einberufung einer Sitzung von jedem Mitglied der Verbandsversammlung und anstelle der Aufsichtsbehörde von einer übergeordneten Behörde gestellt werden kann,
b) die Hinterlegung der Einberufung beim Gemeindeamt der Gemeinde, von der das Mitglied der Verbandsversammlung entsandt wurde, zu erfolgen hat, mit der Ergänzung, dass die Einberufung den Gemeindeämtern der verbandsangehörigen Gemeinden bekannt zu machen ist.
§ 41 – | Tagesordnung – mit der Abweichung, dass die Aufnahme eines Verhandlungsgegenstandes von jedem Mitglied der Verbandsversammlung verlangt werden kann. |
§ 42 – | Anwesenheitspflicht, Einberufung von Ersatzleuten – mit Ausnahme des Abs. 4. |
§ 43 – | Beschlüsse, Wahlen |
§ 44 – | Abstimmung – mit der Abweichung, dass die namentliche Abstimmung von jedem Mitglied der Verbandsversammlung verlangt werden kann. |
§ 45 – | Verhandlungssprache |
§ 46 – | Öffentlichkeit |
§ 47 – | Verhandlungsschrift – mit Ausnahme des Abs., mit der Ergänzung, dass Ausfertigungen der Verhandlungsschrift den Mitgliedern der Verbandsversammlung mindestens eine Woche vor der nächsten Sitzung zuzustellen sind. |
§ 48 – | Vorsitz und Sitzungspolizei |
§ 49 – | Geschäftsordnung |
*) Fassung LGBl.Nr. 137/2015, 30/2019, 27/2023
§ 5*) Wirtschaftsführung
§ 5
Für die Wirtschaftsführung sind die nachstehenden Bestimmungen
des Gemeindegesetzes sinngemäß anzuwenden:
§ 70 – | Gemeindevermögen, Haftungen |
§ 73 – | Haushaltsführung, Allgemeines – mit Ausnahme der Abs. 3 und 7, mit der Ergänzung, dass als Finanzkraft 50 v.H. der Summe der Einzahlungen der operativen Gebarung des Finanzierungsvoranschlages des vorausgegangenen Haushaltsjahres anzusehen sind. |
§ 75 – | Voranschlagsprovisorium – mit Ausnahme des Abs. 2. |
§ 76 – | Abweichungen vom Voranschlag, Nachtragsvoranschlag – mit der Abweichung, dass an die Stelle des Gemeindevorstandes der Verbandsobmann tritt. |
§ 77 – | Durchführung des Voranschlages – mit der Abweichung, dass an die Stelle des Gemeindevorstandes der Verbandsobmann tritt. |
§ 78 – | Rechnungsabschluss – mit Ausnahme des Abs. 1 letzter Teilsatz. |
§ 79 – | Kassenführung – mit Ausnahme des Abs. 5 und der Abweichung, dass anstelle des Gemeindevorstandes der Verbandsobmann tritt. |
§ 80 – | Buchführung |
*) Fassung LGBl.Nr. 137/2015, 30/2019
§ 6 § 6 Veröffentlichungen
Ist in dieser Verordnung die Veröffentlichung von Inhalten auf der Homepage des Gemeindeverbandes im Internet bzw. auf dem Veröffentlichungsportal des Gemeindeverbandes im Internet vorgesehen und verfügt der Gemeindeverband über keine Homepage im Internet, so gilt Folgendes:
a) Werden die Geschäfte des Gemeindeverbandes vom Gemeindeamt einer Gemeinde besorgt, so ist eine Veröffentlichung auf der Homepage bzw. dem Veröffentlichungsportal dieser Gemeinde im Internet ausreichend.
b) Werden die Geschäfte des Gemeindeverbandes nicht vom Gemeindeamt einer Gemeinde besorgt, so ist eine Veröffentlichung auf der Homepage bzw. dem Veröffentlichungsportal der Sitzgemeinde im Internet ausreichend.
§ 7*) Deckung des Aufwandes
§ 7
(1) Vom Aufwand für sämtliche in die Zuständigkeit des Standesamtsverbandes fallenden Tätigkeiten sind 20 % von der Sitzgemeinde zu tragen. Besteht in einer Sitzgemeinde eine Organisationseinheit für Gynäkologie und Geburtshilfe, so sind 50 % des Aufwandes dieser Tätigkeiten von der Sitzgemeinde zu tragen.
(2) Vom Aufwand für sämtliche in die Zuständigkeit des Staatsbürgerschaftsverbandes fallenden Tätigkeiten sind 20 % von der Sitzgemeinde zu tragen.
(3) Der restliche Aufwand eines Verbandes ist auf die verbandsangehörigen Gemeinden nach dem abgestuften Bevölkerungsschlüssel im Sinne der jeweils geltenden finanzausgleichsgesetzlichen Regelungen aufzuteilen.
(4) Ein allfälliger Überschuss ist sinngemäß nach Abs. 1 bis 3 aufzuteilen.
(5) Den verbandsangehörigen Gemeinden steht es offen, eine von Abs. 1 bis 4 abweichende Vereinbarung über die Kostentragung und Aufteilung eines Überschusses zu treffen. Diese bedarf zu ihrer Rechtsgültigkeit der Schriftform.
*) Fassung LGBl.Nr. 137/2015, 30/2019, 49/2022
§ 8 § 8*) Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 31. Dezember 1986 in Kraft.
*) Fassung LGBl.Nr. 49/2022
§ 9 § 9*) Übergangsbestimmungen zur Novelle LGBl.Nr. 15/2019
(1) Die §§ 73 und 75 bis 78 des Gemeindegesetzes, auf die in § 5 verwiesen wird, sind spätestens für den Voranschlag und den Rechnungsabschluss für das Haushaltsjahr 2020 in der Fassung LGBl.Nr. 15/2019 anzuwenden; erst zu diesem Zeitpunkt wird der Entfall des Verweises auf § 72 des Gemeindegesetzes in § 5 wirksam. Der Voranschlag für das Haushaltsjahr 2020 ist jedenfalls bereits auf der Grundlage der §§ 73 und 75 bis 78 des Gemeindegesetzes in der Fassung LGBl.Nr. 15/2019 und ohne Anwendung des § 72 des Gemeindegesetzes in der Fassung vor LGBl.Nr. 15/2019 zu erstellen; die Finanzkraft im Jahr 2020 bestimmt sich nach dem Voranschlag 2019.
(2) Für den Rechnungsabschluss für die Haushaltsjahre 2020 bis 2022 hat der Gemeindeverband abweichend von Abs. 1 die Möglichkeit den Rechnungsabschluss bis spätestens 21. Mai zu beschließen.
*) Fassung LGBl.Nr. 30/2019, 49/2022
§ 10 § 10 Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl.Nr. 49/2022
Kundmachungen bzw. Veröffentlichungen nach § 4 iVm den §§ 40 Abs. 9 und 47 Abs. 6 und 7 des Gemeindegesetzes sowie nach § 5 iVm § 73 Abs. 5 des Gemeindegesetzes, die vor dem 1. Juli 2022 begonnen wurden, sind nach den §§ 40 Abs. 9, 47 Abs. 6 und 7 und 73 Abs. 5 des Gemeindegesetzes in der Fassung vor LGBl.Nr. 4/2022 zu beenden.
§ 11 § 11 Inkrafttretensbestimmung zur Novelle LGBl.Nr. 27/2023
Die Verordnung über eine Änderung der Verordnung über die Organisation der Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverbände, LGBl.Nr. 27/2023, tritt am 1. Juli 2023 in Kraft.