Ist in dieser Verordnung die Veröffentlichung von Inhalten auf der Homepage des Gemeindeverbandes im Internet bzw. auf dem Veröffentlichungsportal des Gemeindeverbandes im Internet vorgesehen und verfügt der Gemeindeverband über keine Homepage im Internet, so gilt Folgendes:
a) Werden die Geschäfte des Gemeindeverbandes vom Gemeindeamt einer Gemeinde besorgt, so ist eine Veröffentlichung auf der Homepage bzw. dem Veröffentlichungsportal dieser Gemeinde im Internet ausreichend.
b) Werden die Geschäfte des Gemeindeverbandes nicht vom Gemeindeamt einer Gemeinde besorgt, so ist eine Veröffentlichung auf der Homepage bzw. dem Veröffentlichungsportal der Sitzgemeinde im Internet ausreichend.
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