Kundmachungen bzw. Veröffentlichungen nach § 4 iVm den §§ 40 Abs. 9 und 47 Abs. 6 und 7 des Gemeindegesetzes sowie nach § 5 iVm § 73 Abs. 5 des Gemeindegesetzes, die vor dem 1. Juli 2022 begonnen wurden, sind nach den §§ 40 Abs. 9, 47 Abs. 6 und 7 und 73 Abs. 5 des Gemeindegesetzes in der Fassung vor LGBl.Nr. 4/2022 zu beenden.
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