Für die Geschäftsführung sind die nachstehenden Bestimmungen des Gemeindegesetzes sinngemäß anzuwenden:
§ 27 – | Gemeindeamt – mit Ausnahme des Abs. 3. |
§ 28 – | Befangenheit |
§ 29 – | Amtsverschwiegenheit |
§ 31 – | Abberufung des Bürgermeisters, des Vizebürgermeisters, der Mitglieder des Gemeindevorstandes und der Ausschüsse durch die Gemeindevertretung - mit Ausnahme des Abs. 3, mit der Einschränkung auf die Bestimmungen, die sich auf den Bürgermeister (Vizebürgermeister) als das dem Verbandsobmann entsprechende Organ beziehen. |
§ 32 – | Kundmachung von Verordnungen |
§ 32a – | Zugang zu den Verordnungen |
§ 32b – | Sicherung der Authentizität und Integrität von im RIS kundzumachenden Verordnungen |
§ 32c – | Berichtigung von Kundmachungsfehlern |
§ 32d – | Verordnungssammlung – mit der Maßgabe, dass die Verordnungssammlung auf der Homepage des Gemeindeverbandes im Internet zur Abfrage bereitgehalten werden muss. |
§32e – | Sonstige Veröffentlichungen im Internet, Veröffentlichungsportal – mit der Maßgabe, dass der Gemeindeverband kein Veröffentlichungsportal einrichten muss, wenn er über keine Homepage im Internet verfügt. |
§ 38 – | Rechte – mit Ausnahme des Abs. 2 letzter Satz. |
§ 40 – | Einberufung der Sitzungen - mit der Einschränkung, dass eine vierteljährliche Einberufung zu Sitzungen nicht erforderlich ist, mit der Abweichung, dass |
a) das Verlangen nach Einberufung einer Sitzung von jedem Mitglied der Verbandsversammlung und anstelle der Aufsichtsbehörde von einer übergeordneten Behörde gestellt werden kann,
b) die Hinterlegung der Einberufung beim Gemeindeamt der Gemeinde, von der das Mitglied der Verbandsversammlung entsandt wurde, zu erfolgen hat, mit der Ergänzung, dass die Einberufung den Gemeindeämtern der verbandsangehörigen Gemeinden bekannt zu machen ist.
§ 41 – | Tagesordnung – mit der Abweichung, dass die Aufnahme eines Verhandlungsgegenstandes von jedem Mitglied der Verbandsversammlung verlangt werden kann. |
§ 42 – | Anwesenheitspflicht, Einberufung von Ersatzleuten – mit Ausnahme des Abs. 4. |
§ 43 – | Beschlüsse, Wahlen |
§ 44 – | Abstimmung – mit der Abweichung, dass die namentliche Abstimmung von jedem Mitglied der Verbandsversammlung verlangt werden kann. |
§ 45 – | Verhandlungssprache |
§ 46 – | Öffentlichkeit |
§ 47 – | Verhandlungsschrift – mit Ausnahme des Abs., mit der Ergänzung, dass Ausfertigungen der Verhandlungsschrift den Mitgliedern der Verbandsversammlung mindestens eine Woche vor der nächsten Sitzung zuzustellen sind. |
§ 48 – | Vorsitz und Sitzungspolizei |
§ 49 – | Geschäftsordnung |
*) Fassung LGBl.Nr. 137/2015, 30/2019, 27/2023
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