(1) Für die Organisation der Standesamtsverbände und der Staatsbürgerschaftsverbände gelten - unbeschadet der nach den §§ 95 und 96 des Gemeindegesetzes unmittelbar anzuwendenden Regelungen - die Bestimmungen dieser Verordnung.
(2) Soweit in dieser Verordnung auf Bestimmungen des Gemeindegesetzes verwiesen wird, entsprechen der Gemeindevertretung die Verbandsversammlung, den Gemeindevertretern die Mitglieder der Verbandsversammlung, dem Bürgermeister der Verbandsobmann und dem Gemeindeamt die Geschäftsstelle des Standesamts- bzw. Staatsbürgerschaftsverbandes.
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