Für die Wirtschaftsführung sind die nachstehenden Bestimmungen
des Gemeindegesetzes sinngemäß anzuwenden:
§ 70 – | Gemeindevermögen, Haftungen |
§ 73 – | Haushaltsführung, Allgemeines – mit Ausnahme der Abs. 3 und 7, mit der Ergänzung, dass als Finanzkraft 50 v.H. der Summe der Einzahlungen der operativen Gebarung des Finanzierungsvoranschlages des vorausgegangenen Haushaltsjahres anzusehen sind. |
§ 75 – | Voranschlagsprovisorium – mit Ausnahme des Abs. 2. |
§ 76 – | Abweichungen vom Voranschlag, Nachtragsvoranschlag – mit der Abweichung, dass an die Stelle des Gemeindevorstandes der Verbandsobmann tritt. |
§ 77 – | Durchführung des Voranschlages – mit der Abweichung, dass an die Stelle des Gemeindevorstandes der Verbandsobmann tritt. |
§ 78 – | Rechnungsabschluss – mit Ausnahme des Abs. 1 letzter Teilsatz. |
§ 79 – | Kassenführung – mit Ausnahme des Abs. 5 und der Abweichung, dass anstelle des Gemeindevorstandes der Verbandsobmann tritt. |
§ 80 – | Buchführung |
*) Fassung LGBl.Nr. 137/2015, 30/2019
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