(1) Jede verbandsangehörige Gemeinde ist in der Verbandsversammlung mit einem Mitglied vertreten.
(2) Dem Mitglied der Verbandsversammlung kommt für jedes angefangene Tausend der der Gemeinde nach der letzten Registerzählung zugerechneten Einwohner eine Stimme zu.
*) Fassung LGBl.Nr .137/2015
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