(1) Die Organe sind der Verbandsobmann und die Verbandsversammlung.
(2) Der Verbandsobmann ist auf die Dauer der durch die allgemeinen Gemeindevertretungswahlen bestimmten Gemeindevertretungsperiode aus dem Kreis der Bürgermeister der verbandsangehörigen Gemeinden zu wählen. Die Funktion beginnt mit der Wahl und endet mit der Wahl des neuen Verbandsobmannes. Für den Fall der Verhinderung ist in gleicher Weise ein Stellvertreter zu wählen. Bei der Wahl sind die Bestimmungen des § 61 Abs. 3 bis 6 sowie 8 und 9 des Gemeindegesetzes mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass für den dritten Wahlgang bei Stimmengleichheit das Los entscheidet. Auf den Verbandsobmann finden überdies die Bestimmungen des § 63 Abs. 2 und 4 erster Satz des Gemeindegesetzes Anwendung. Dem Verbandsobmann obliegen alle Aufgaben, soweit dafür nicht die Verbandsversammlung zuständig ist.
(3) Die Verbandsversammlung besteht aus den von den verbandsangehörigen Gemeinden entsendeten Mitgliedern (§ 50 Abs. 1 lit. b Z. 9 Gemeindegesetz). Für den Fall der Verhinderung treten an ihre Stelle in gleicher Weise entsendete Ersatzleute. Der Verbandsversammlung obliegen die Wahl des Verbandsobmannes (Stellvertreter des Verbandsobmannes) sowie die Beschlussfassung über den Voranschlag und den Rechnungsabschluss.
*) Fassung LGBl.Nr. 30/2019
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