(1) Vom Aufwand für sämtliche in die Zuständigkeit des Standesamtsverbandes fallenden Tätigkeiten sind 20 % von der Sitzgemeinde zu tragen. Besteht in einer Sitzgemeinde eine Organisationseinheit für Gynäkologie und Geburtshilfe, so sind 50 % des Aufwandes dieser Tätigkeiten von der Sitzgemeinde zu tragen.
(2) Vom Aufwand für sämtliche in die Zuständigkeit des Staatsbürgerschaftsverbandes fallenden Tätigkeiten sind 20 % von der Sitzgemeinde zu tragen.
(3) Der restliche Aufwand eines Verbandes ist auf die verbandsangehörigen Gemeinden nach dem abgestuften Bevölkerungsschlüssel im Sinne der jeweils geltenden finanzausgleichsgesetzlichen Regelungen aufzuteilen.
(4) Ein allfälliger Überschuss ist sinngemäß nach Abs. 1 bis 3 aufzuteilen.
(5) Den verbandsangehörigen Gemeinden steht es offen, eine von Abs. 1 bis 4 abweichende Vereinbarung über die Kostentragung und Aufteilung eines Überschusses zu treffen. Diese bedarf zu ihrer Rechtsgültigkeit der Schriftform.
*) Fassung LGBl.Nr. 137/2015, 30/2019, 49/2022
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