LandesrechtTirolVerordnungenAuszeichnungen des Landes Tirol

Auszeichnungen des Landes Tirol

In Kraft seit 01. September 1983
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1. Abschnitt

Voraussetzungen der Verleihung

§ 1 § 1

§ 1 Auszeichnungen für Verdienste um das Land Tirol

(1) Die Auszeichnungen für Verdienste um das Land Tirol werden als Anerkennung und Dank für die vorbildhafte Förderung des Ansehens und des Wohles des Landes durch herausragendes öffentliches oder privates Wirken, insbesondere auf politischem, wirtschaftlichem, kulturellem oder humanitärem Gebiet, verliehen.

(2) Für die Verleihung einer Auszeichnung für Verdienste um das Land Tirol ist ausschließlich die Bedeutung des Wirkens einer Person im Interesse des Landes Tirol maßgeblich. Dabei ist ein strenger Maßstab anzulegen.

(3) Von der Verleihung einer Auszeichnung für Verdienste um das Land Tirol ist abzusehen, wenn eine Würdigung des Wirkens einer Person in anderer Form in Betracht kommt.

(4) Von der Verleihung ausgeschlossen sind Personen, die wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind, es sei denn, daß die Verurteilung getilgt worden ist oder daß die Rechtsfolge endgültig nachgesehen worden sind.

§ 2 § 2

§ 2 Auszeichnungen für Lebensrettungen und Katastropheneinsatz

(1) Die Tiroler Lebensrettungsmedaille wird an Personen verliehen, die sich trotz großer Gefahr für ihr Leben oder ihre Gesundheit bei der Rettung eines Menschen in Tirol besonders eingesetzt haben.

(2) Die Tiroler Erinnerungsmedaille für Katastropheneinsatz wird an Personen verliehen, die anläßlich einer Katastrophe in Tirol mindestens 48 Stunden ununterbrochen im Hilfseinsatz gestanden sind.

§ 3 § 3

§ 3 Auszeichnungen für Leistungen auf dem Gebiet des Feuerwehr- und Rettungswesens

Die Auszeichnung für Leistungen auf dem Gebiet des Feuerwehr- und Rettungswesens wird an Personen verliehen, die 25, 40 bzw. 50 Jahre auf dem Gebiet des Feuerwehr- und Rettungswesens hilfreich tätig gewesen sind.

§ 4 § 4

§ 4 Auszeichnungen für Leistungen auf dem Gebiet des Sportes

(1) Die Tiroler Sportehrennadel in Gold mit Brillant wird an Personen verliehen, die in Tirol einen ordentlichen Wohnsitz haben, bei einem Tiroler Sportverein gemeldet sind und als aktive Sportler außerordentliche internationale Spitzenleistungen erbracht haben, und zwar

a) bei Olympischen Spielen oder Weltmeisterschaften einen der Plätze 1 bis 6 erreicht haben,

b) bei Europameisterschaften einen der Plätze 1 bis 3 erreicht haben,

c) in einer offiziellen Weltcupwertung einen der Plätze 1 bis 3 eingenommen haben oder

d) sonstige außerordentliche internationale Spitzenleistungen erbracht haben.

(2) Die Tiroler Sportehrennadel in Gold wird an Personen verliehen, die in Tirol einen ordentlichen Wohnsitz haben, bei einem Tiroler Sportverein gemeldet sind und als aktive Sportler langjährige außerordentliche Leistungen erbracht haben, die Voraussetzungen nach Abs. 1 jedoch nicht erfüllen.

(3) Das Tiroler Sportehrenzeichen wird an Personen verliehen, die sich als Trainer oder Funktionäre durch langjährige außerordentliche Leistungen um den Tiroler Sport besonders verdient gemacht haben.

2. Abschnitt

Gemeinsame Bestimmungen

§ 5 § 5

§ 5 Äußere Form der Auszeichnungen

(1) Die Auszeichnungen für Verdienste um das Land Tirol und die vorgesehenen Kleinformen dieser Auszeichnungen sind entsprechend den in der Anlage 1 dargestellten Abbildungen zu gestalten.

(2) Die Auszeichnungen für Lebensrettungen und Katastropheneinsatz, für Leistungen auf dem Gebiet des Feuerwehr- und Rettungswesens und für Leistungen auf dem Gebiet des Sportes sind entsprechend den in der Anlage 2 dargestellten Abbildungen zu gestalten.

§ 6 § 6

§ 6 Tragen der Auszeichnungen

(1) Die Auszeichnungen sind wie folgt zu tragen:

a) der Ring des Landes Tirol am Ringfinger der linken Hand, der Stern zum Ring an der linken Brustseite,

b) das Ehrenzeichen des Landes Tirol an der silbervergoldeten Kette um den Hals,

c) das Verdienstkreuz des Landes Tirol als Steckorden an der linken Brustseite,

d) die Verdienstmedaille des Landes Tirol am dreieckig gefaltenen, 40 mm breiten, weiß-roten, moirierten Band an der linken Brustseite,

e) die Tiroler Lebensrettungsmedaille am dreieckig gefaltenen, 40 mm breiten, weißen, moirierten Band mit einem 4 mm breiten weiß-roten Streifen an der linken Brustseite,

f) die Tiroler Erinnerungsmedaille für Katastropheneinsatz am dreieckig gefaltenen, 40 mm breiten, silberfarbenen, moirierten Band mit einem 4 mm breiten, weiß-roten Streifen an der linken Brustseite,

g) die Medaille für Leistungen auf dem Gebiet des Feuerwehr- und Rettungswesens am dreieckig gefaltenen, 40 mm breiten, gelben, moirierten Band, bei der Medaille für 50jährige Tätigkeit mit einem 4 mm breiten, weiß-roten Streifen, an der linken Brustseite,

h) die Tiroler Sportehrennadel in Gold mit Brillant, die Tiroler Sportehrennadel in Gold und das Tiroler Sportehrenzeichen als Steckorden an der linken Brustseite.

(2) Die Kleinformen sind als Anstecknadel an der linken Brustseite oder als Krawattennadel zu tragen.

(3) Zur Uniform ist das Tragen des Bandes in Form einer Ordensspange gestattet.

§ 7 § 7

§ 7 Form der Verleihung der Auszeichnungen

(1) Die Überreichung einer Auszeichnung hat in feierlicher Form zu erfolgen.

(2) Der Ring des Landes Tirol ist im Rahmen eines Festaktes vor dem versammelten Landtag zu verleihen. Das Ehrenzeichen des Landes Tirol ist nach Möglichkeit am 20. Februar jeden Jahres, das Verdienstkreuz des Landes Tirol und die Verdienstmedaille des Landes Tirol sind nach Möglichkeit am 15. August jeden Jahres zu verleihen.

(3) Mit jeder Auszeichnung ist eine in schlichter Ausstattung angefertigte Urkunde über die Verleihung auszufolgen. Mit dem Ehrenzeichen des Landes Tirol wird weiters das „Ehrenzeichenbuch“ als Verzeichnis sämtlicher Ehrenzeichenträger des Landes Tirol überreicht.

§ 8 § 8

§ 8 Rechte aus der Auszeichnung

(1) Jede ausgezeichnete Person ist berechtigt, die ihr verliehene Auszeichnung in der vorgeschriebenen Art zu tragen und sich als deren Träger zu bezeichnen. Andere Vorrechte sind mit der Auszeichnung nicht verbunden.

(2) Jede ausgezeichnete Person kann die vorgesehene Kleinform der ihr verliehenen Auszeichnung und gegebenenfalls eine Zweitausfertigung für die in Verlust geratene Auszeichnung gegen Ersatz der Herstellungskosten erwerben.

(3) Die Auszeichnung darf von anderen Personen als der ausgezeichneten nicht getragen und zu deren Lebzeiten nicht in das Eigentum anderer Personen übergeben werden. Nach dem Tod der ausgezeichneten Person besteht keine Rückgabepflicht. Erben dürfen die Auszeichnung jedoch nicht tragen oder sich als deren Träger bezeichnen.

§ 9 § 9

§ 9 Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. September 1983 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung der Landesregierung über das Statut für das Ehrenzeichen des Landes Tirol, LGBl. Nr. 67/1961, außer Kraft.

Anlage 1

Anl. 1 Abbildungen im Sinn des § 5 Abs. 1

Anhänge

Anlage 1
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Anlage 2

Anl. 2 Abbildungen im Sinn des § 5 Abs. 2

Anhänge

Anlage 2
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