(1) Die Tiroler Sportehrennadel in Gold mit Brillant wird an Personen verliehen, die in Tirol einen ordentlichen Wohnsitz haben, bei einem Tiroler Sportverein gemeldet sind und als aktive Sportler außerordentliche internationale Spitzenleistungen erbracht haben, und zwar
a) bei Olympischen Spielen oder Weltmeisterschaften einen der Plätze 1 bis 6 erreicht haben,
b) bei Europameisterschaften einen der Plätze 1 bis 3 erreicht haben,
c) in einer offiziellen Weltcupwertung einen der Plätze 1 bis 3 eingenommen haben oder
d) sonstige außerordentliche internationale Spitzenleistungen erbracht haben.
(2) Die Tiroler Sportehrennadel in Gold wird an Personen verliehen, die in Tirol einen ordentlichen Wohnsitz haben, bei einem Tiroler Sportverein gemeldet sind und als aktive Sportler langjährige außerordentliche Leistungen erbracht haben, die Voraussetzungen nach Abs. 1 jedoch nicht erfüllen.
(3) Das Tiroler Sportehrenzeichen wird an Personen verliehen, die sich als Trainer oder Funktionäre durch langjährige außerordentliche Leistungen um den Tiroler Sport besonders verdient gemacht haben.
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