(1) Die Auszeichnungen für Verdienste um das Land Tirol werden als Anerkennung und Dank für die vorbildhafte Förderung des Ansehens und des Wohles des Landes durch herausragendes öffentliches oder privates Wirken, insbesondere auf politischem, wirtschaftlichem, kulturellem oder humanitärem Gebiet, verliehen.
(2) Für die Verleihung einer Auszeichnung für Verdienste um das Land Tirol ist ausschließlich die Bedeutung des Wirkens einer Person im Interesse des Landes Tirol maßgeblich. Dabei ist ein strenger Maßstab anzulegen.
(3) Von der Verleihung einer Auszeichnung für Verdienste um das Land Tirol ist abzusehen, wenn eine Würdigung des Wirkens einer Person in anderer Form in Betracht kommt.
(4) Von der Verleihung ausgeschlossen sind Personen, die wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind, es sei denn, daß die Verurteilung getilgt worden ist oder daß die Rechtsfolge endgültig nachgesehen worden sind.
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