(1) Die Überreichung einer Auszeichnung hat in feierlicher Form zu erfolgen.
(2) Der Ring des Landes Tirol ist im Rahmen eines Festaktes vor dem versammelten Landtag zu verleihen. Das Ehrenzeichen des Landes Tirol ist nach Möglichkeit am 20. Februar jeden Jahres, das Verdienstkreuz des Landes Tirol und die Verdienstmedaille des Landes Tirol sind nach Möglichkeit am 15. August jeden Jahres zu verleihen.
(3) Mit jeder Auszeichnung ist eine in schlichter Ausstattung angefertigte Urkunde über die Verleihung auszufolgen. Mit dem Ehrenzeichen des Landes Tirol wird weiters das „Ehrenzeichenbuch“ als Verzeichnis sämtlicher Ehrenzeichenträger des Landes Tirol überreicht.
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