(1) Die Auszeichnungen für Verdienste um das Land Tirol und die vorgesehenen Kleinformen dieser Auszeichnungen sind entsprechend den in der Anlage 1 dargestellten Abbildungen zu gestalten.
(2) Die Auszeichnungen für Lebensrettungen und Katastropheneinsatz, für Leistungen auf dem Gebiet des Feuerwehr- und Rettungswesens und für Leistungen auf dem Gebiet des Sportes sind entsprechend den in der Anlage 2 dargestellten Abbildungen zu gestalten.
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