(1) Jede ausgezeichnete Person ist berechtigt, die ihr verliehene Auszeichnung in der vorgeschriebenen Art zu tragen und sich als deren Träger zu bezeichnen. Andere Vorrechte sind mit der Auszeichnung nicht verbunden.
(2) Jede ausgezeichnete Person kann die vorgesehene Kleinform der ihr verliehenen Auszeichnung und gegebenenfalls eine Zweitausfertigung für die in Verlust geratene Auszeichnung gegen Ersatz der Herstellungskosten erwerben.
(3) Die Auszeichnung darf von anderen Personen als der ausgezeichneten nicht getragen und zu deren Lebzeiten nicht in das Eigentum anderer Personen übergeben werden. Nach dem Tod der ausgezeichneten Person besteht keine Rückgabepflicht. Erben dürfen die Auszeichnung jedoch nicht tragen oder sich als deren Träger bezeichnen.
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