LandesrechtTirolVerordnungenGeschäftsordnung der Forsttagsatzungskommissionen

Geschäftsordnung der Forsttagsatzungskommissionen

In Kraft seit 27. April 2018
Up-to-date

§ 1 § 1

§ 1 Einberufung der Forsttagsatzungskommission; Geschäftsstelle

(1) Die Einberufung der Forsttagsatzungskommission zu den Sitzungen (Forsttagsatzungen) obliegt dem Vorsitzenden. Die Forsttagsatzungskommission ist mindestens einmal jährlich in der Zeit zwischen dem 1. November und dem 31. März und überdies nach Bedarf einzuberufen. Die Ladung der übrigen Mitglieder hat mindestens eine Woche vor dem Beginn der Forsttagsatzung schriftlich unter Bekanntgabe von Zeit und Ort sowie der anlässlich der Forsttagsatzung zu behandelnden Themen zu erfolgen.

(2) Zeit und Ort der jährlichen Forsttagsatzung sind zusätzlich mindestens zwei Wochen vor ihrem Beginn durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde und in sonst ortsüblicher Weise kundzumachen. Findet im Rahmen der jährlichen Forsttagsatzung überdies die Information über die forstlichen Verhältnisse nach § 22 Abs. 2 der Tiroler Waldordnung 2005 statt, so ist die Einladung hierzu in gleicher Weise unter Angabe von Zeit und Ort der öffentlichen Sitzung kundzumachen; in diesem Fall können beide Kundmachungen in einem erfolgen. Sollen zur Information über die forstlichen Verhältnisse auch die Waldeigentümer anderer Waldbetreuungsgebiete eingeladen werden, so ist die Einladung hierzu in gleicher Weise auch in den betreffenden Gemeinden kundzumachen. Die Einladung hat den Hinweis zu enthalten, dass es den Waldeigentümern im Gebiet der betreffenden Gemeinde bzw. Gemeinden frei steht, an der öffentlichen Sitzung teilzunehmen; sollen nur die Waldeigentümer bestimmter Waldbetreuungsgebiete eingeladen werden, so ist in der Kundmachung darauf hinzuweisen. Die Gemeinden sind verpflichtet, die Kundmachungen durchzuführen.

(3) Findet zur Information über die forstlichen Verhältnisse eine eigene Forsttagsatzung statt, so ist die Einladung hierzu unter Angabe von Zeit und der Ort durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde und in sonst ortsüblicher Weise kundzumachen. Abs. 2 dritter, vierter und fünfter Satz gilt sinngemäß.

(4) Der Forsttagsatzung ist jedenfalls der Gemeindewaldaufseher als Auskunftsperson beizuziehen. Weiters kann ihr der Bezirksförster als Auskunftsperson beigezogen werden.

(5) Die Bezirksforstinspektion ist Geschäftsstelle der Forsttagsatzungskommission. Sie hat deren Kanzleiarbeiten zu besorgen.

§ 2 § 2

§ 2 Verhinderung von Mitgliedern der Forsttagsatzungskommission

(1) Ist der Vorsitzende der Forsttagsatzungskommission verhindert, so hat er dies unverzüglich dem von der Bezirksverwaltungsbehörde nach § 19 Abs. 5 der Tiroler Waldordnung 2005 bestimmten Vertreter mitzuteilen. Dieser übt während der Dauer der Verhinderung den Vorsitz in der Forsttagsatzungskommission aus.

(2) Ist der Bürgermeister verhindert, so hat er dies unverzüglich dem Vorsitzenden und dem vom Gemeinderat nach § 19 Abs. 5 der Tiroler Waldordnung 2005 bestimmten Vertreter mitzuteilen. Ist der Vertreter der Waldeigentümer verhindert, so hat er dies unverzüglich dem Vorsitzenden und dem nach § 18 Abs. 3 der Tiroler Waldordnung 2005 bestellten Ersatzmitglied mitzuteilen. Der Vertreter bzw. das Ersatzmitglied tritt für die Dauer der Verhinderung des betreffenden Mitgliedes an dessen Stelle.

(3) Tritt die Verhinderung eines Mitgliedes zeitlich nach der Einberufung der Forsttagsatzungskommission ein, so ist anstelle des verhinderten Mitgliedes unverzüglich der betreffende Vertreter bzw. das betreffende Ersatzmitglied (§ 2 Abs. 2) zu laden. Ist die schriftliche Ladung nicht mehr rechtzeitig möglich, so kann diese auch elektronisch, insbesondere mit E-Mail, oder telefonisch erfolgen.

§ 3 § 3

§ 3 Tagesordnung der Forsttagsatzung

(1) Der Vorsitzende der Forsttagsatzungskommission hat die Forsttagsatzung vorzubereiten und rechtzeitig vor ihrem Beginn die Tagesordnung zu erstellen. Er hat jedenfalls alle zur Erfüllung der Aufgaben der Forsttagsatzungskommission erforderlichen Angelegenheiten auf die Tagesordnung zu setzen.

(2) Fällungsansuchen (§ 22 Abs. 1 lit. a der Tiroler Waldordnung 2005) dürfen nur auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn sie spätestens am dritten Tag vor Beginn der Forsttagsatzung entsprechend dem § 23 Abs. 1 oder § 35 Abs. 5 der Tiroler Waldordnung 2005 gestellt worden oder sonst bei der Bezirksforstinspektion eingelangt sind. Sonstige Ansuchen von Parteien dürfen, soweit in der Tiroler Waldordnung 2005 nichts anderes bestimmt ist, nur auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn sie spätestens am Tag vor Beginn der Forsttagsatzung bei der Bezirksforstinspektion eingelangt sind.

(3) Aufgrund eines Beschlusses der Forsttagsatzungskommission dürfen anlässlich der Forsttagsatzung nachträglich auch Ansuchen in die Tagesordnung aufgenommen werden, die nicht nach Abs. 2 rechtzeitig gestellt worden bzw. bei der Bezirksforstinspektion eingelangt sind. Ein solcher Beschluss darf nur ausnahmsweise im Fall des Vorliegens berücksichtigungswürdiger Gründe gefasst werden.

§ 4 § 4

§ 4 Beratung und Beschlussfassung im Rahmen der Forsttagsatzung

(1) Die Forsttagsatzung findet in nicht öffentlicher Sitzung statt. Dies gilt nach Maßgabe des § 8 Abs. 3 nicht für die Forsttagsatzung zur Information über die forstlichen Verhältnisse.

(2) Die Forsttagsatzungskommission ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind. Sie fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Stimmenthaltung gilt als Ablehnung.

(3) Der Vorsitzende der Forsttagsatzungskommission hat zu jedem Tagesordnungspunkt einen Beschlussantrag zu stellen. Die übrigen Mitglieder sind berechtigt, hierzu das Wort zu ergreifen; die Reihenfolge der Wortmeldungen bestimmt der Vorsitzende. Die übrigen Mitglieder sind weiters berechtigt, Gegen- oder Zusatzanträge zu stellen. Alle Anträge sind so zu fassen, dass eine Abstimmung über die Annahme oder Ablehnung möglich ist.

(4) Liegt ein Gegenantrag vor, so ist über diesen vor dem Beschlussantrag und über einen Zusatzantrag nach dem entsprechenden Hauptantrag abzustimmen. Im Zweifel bestimmt der Vorsitzende, in welcher Reihenfolge über die Anträge abzustimmen ist. Wurde ein Antrag angenommen, so sind diesem widersprechende Anträge gegenstandslos.

(5) Die Abstimmung erfolgt durch Handzeichen oder in sonst eindeutig erkennbarer Weise. Die Feststellung des Abstimmungsergebnisses obliegt dem Vorsitzenden.

(6) Über die Forsttagsatzung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Diese hat zu enthalten:

a) Ort und Tag der Sitzung;

b) die Namen der anwesenden Mitglieder sowie der beigezogenen Auskunftspersonen;

c) die im Verlauf der Sitzung behandelten Anträge, den wesentlichen Inhalt der Beratungen sowie die gefassten Beschlüsse unter namentlicher Anführung des Abstimmungsergebnisses; auf Verlangen eines Mitgliedes ist seine Stellungnahme zu einem Antrag wörtlich festzuhalten.

Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden zu unterfertigen. Wird die Niederschrift elektronisch erstellt, so kann an die Stelle der Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis der Identität und Authentizität nach § 2 Z 1 bzw. 5 des E Government-Gesetzes treten.

(7) Im Verfahren über Fällungsansuchen hat der Vorsitzende das Abstimmungsergebnis auch in der Walddatenbank zu dokumentieren.

(8) Über die Beratungen und Beschlussfassungen sind die Mitglieder der Forsttagsatzungskommission sowie die beigezogenen Auskunftspersonen zum Stillschweigen verpflichtet.

§ 5 § 5

§ 5 Umlaufbeschlüsse

(1) Ein Beschluss der Forsttagsatzungskommission kann auch im Umlaufweg herbeigeführt werden (Umlaufbeschluss), wenn die Entscheidungsfrist nach § 25 Abs. 1 der Tiroler Waldordnung 2005 sonst nicht eingehalten oder wenn die nächste Forsttagsatzung ohne Nachteil für die Sache nicht abgewartet werden kann.

(2) Der Vorsitzende der Forsttagsatzungskommission hat den übrigen Mitgliedern den Beschlussantrag schriftlich oder elektronisch mit E-Mail zuzuleiten. Ein Umlaufbeschluss kommt zustande, wenn der Beschlussantrag den übrigen Mitgliedern zugeleitet wurde, zumindest eines dieser Mitglieder für den Beschlussantrag gestimmt hat und ein Gegen- oder Zusatzantrag nicht vorliegt.

(3) Liegt ein Gegen- oder Zusatzantrag vor, so hat der Vorsitzende diesen den übrigen Mitgliedern schriftlich oder elektronisch mit E-Mail zuzuleiten. Liegen Gegen- und Zusatzanträge vor, so bestimmt der Vorsitzende in einem die Reihenfolge der Abstimmung. § 4 Abs. 3 vierter Satz und Abs. 4 ist anzuwenden. Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Mehrheit. Wurde ein Antrag angenommen, so sind diesem widersprechende Anträge gegenstandslos.

(4) Die Stimmabgabe hat durch Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden zu erfolgen; die Erklärung kann schriftlich, elektronisch mit E-Mail oder mündlich abgegeben werden. Der Vorsitzende hat den gefassten Beschluss unter namentlicher Anführung des Abstimmungsergebnisses in einem Aktenvermerk festzuhalten und den übrigen Mitgliedern innerhalb von zwei Wochen schriftlich oder elektronisch mit E Mail mitzuteilen ist.

(5) Stimmenthaltung gilt als Ablehnung. Stimmenthaltung liegt auch vor, wenn ein Mitglied seine Stimme nicht innerhalb von zwei Wochen, nachdem ihm der betreffende Antrag zugeleitet worden ist, abgibt.

§ 6 § 6

§ 6 Behandlung von Fällungsansuchen

(1) Für Umlaufbeschlüsse über Fällungsansuchen gilt abweichend von § 5 Abs. 2 bis 5 Folgendes:

a) Ist ein Fällungsansuchen nach Ansicht des Vorsitzenden der Forsttagsatzungskommission offenkundig zu bewilligen, so hat er seine Zustimmung in einem mit dem Beschlussantrag den übrigen Mitgliedern im Weg der Walddatenbank mitzuteilen;

b) Der Beschluss über die Bewilligung des Fällungsansuchens kommt zustande, wenn innerhalb einer Woche, nachdem der Vorsitzende den übrigen Mitgliedern seine Zustimmung mitgeteilt hat, keines der übrigen Mitglieder dem Beschlussantrag im Weg der Walddatenbank widerspricht;

c) Das Zustandekommen des Beschlusses ist vom Vorsitzenden in der Walddatenbank zu dokumentieren.

(2) Ist nach Ansicht des Vorsitzenden nicht offenkundig, dass ein Fällungsansuchen zu bewilligen ist, oder kommt ein Umlaufbeschluss nach Abs. 1 nicht zustande, so hat die Beschlussfassung über das Fällungsansuchen im Rahmen der nächsten Forsttagsatzung oder, wenn die Voraussetzungen nach § 5 Abs. 1 vorliegen, im Umlaufweg nach § 5 Abs. 2 bis 5 zu erfolgen. Dabei sind diese Bestimmungen mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Abstimmung im Weg der Walddatenbank abzuwickeln ist, der Vorsitzende das Abstimmungsergebnis in der Walddatenbank zu dokumentieren hat und die Mitteilung des Abstimmungsergebnisses an die übrigen Mitglieder unterbleiben kann.

§ 7 § 7

§ 7 Erledigungen

(1) Die Genehmigung der Erledigungen der Forsttagsatzungskommission, insbesondere der ihren Beschlüssen entsprechenden Bescheide, obliegt dem Vorsitzenden.

(2) In der Fertigungsklausel schriftlicher Ausfertigungen von Erledigungen ist der Funktionsbezeichnung „Der Vorsitzende“ bzw. „Die Vorsitzende“ die Wortfolge „Für die Forsttagsatzungskommission“ voranzustellen.

§ 8 § 8

§ 8 Information über die forstlichen Verhältnisse

(1) In der Forsttagsatzung zur Information über die forstlichen Verhältnisse ist neben der Berichterstattung über die Waldverhältnisse jedenfalls auch über die erforderlichen Waldpflegemaßnahmen, die notwendige Sicherung des Waldes gegen Katastrophen und Schädlinge sowie über mögliche Maßnahmen zur Förderung der Waldbewirtschaftung zu berichten.

(2) Die Berichterstattung obliegt dem Vorsitzenden der Forsttagsatzungskommission. Dieser kann die übrigen Mitglieder sowie die im § 1 Abs. 4 genannten Auskunftspersonen mit der Berichterstattung zu bestimmten Themen betrauen.

(3) Zur Teilnahme an der Forsttagsatzung nach Abs. 1 sind die Waldeigentümer im Gebiet der betreffenden Gemeinde bzw. nach Maßgabe des § 1 Abs. 2 auch die Waldeigentümer im Gebiet anderer Gemeinden oder anderer Waldbetreuungsgebiete berechtigt.

§ 9 § 9

§ 9 Inkrafttreten; Übergangsbestimmung

(1) Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Landeshauptmannes über die Geschäftsordnung der Forsttagsatzungskommission und die Führung der Walddatenbank, LGBl. Nr. 6/2006, in der Fassung der Verordnung, LGBl. Nr. 36/2013, mit Ausnahme ihres § 7 außer Kraft.

(2) Auf Forsttagsatzungen, zu denen die Mitglieder der Forsttagsatzungskommission im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits einberufen worden sind, sowie auf die im Rahmen dieser Forsttagsatzungen gefassten Beschlüsse sind die §§ 1, 2 und 3 der Verordnung des Landeshauptmannes über die Geschäftsordnung der Forsttagsatzungskommission und die Führung der Walddatenbank in der im Abs. 1 zweiter Satz genannten Fassung weiter anzuwenden.

(3) Auf Umlaufbeschlüsse, deren Fassung im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits in die Wege geleitet wurde, ist § 4 der Verordnung des Landeshauptmannes über die Geschäftsordnung der Forsttagsatzungskommission und die Führung der Walddatenbank in der im Abs. 1 zweiter Satz genannten Fassung weiter anzuwenden.