(1) Ein Beschluss der Forsttagsatzungskommission kann auch im Umlaufweg herbeigeführt werden (Umlaufbeschluss), wenn die Entscheidungsfrist nach § 25 Abs. 1 der Tiroler Waldordnung 2005 sonst nicht eingehalten oder wenn die nächste Forsttagsatzung ohne Nachteil für die Sache nicht abgewartet werden kann.
(2) Der Vorsitzende der Forsttagsatzungskommission hat den übrigen Mitgliedern den Beschlussantrag schriftlich oder elektronisch mit E-Mail zuzuleiten. Ein Umlaufbeschluss kommt zustande, wenn der Beschlussantrag den übrigen Mitgliedern zugeleitet wurde, zumindest eines dieser Mitglieder für den Beschlussantrag gestimmt hat und ein Gegen- oder Zusatzantrag nicht vorliegt.
(3) Liegt ein Gegen- oder Zusatzantrag vor, so hat der Vorsitzende diesen den übrigen Mitgliedern schriftlich oder elektronisch mit E-Mail zuzuleiten. Liegen Gegen- und Zusatzanträge vor, so bestimmt der Vorsitzende in einem die Reihenfolge der Abstimmung. § 4 Abs. 3 vierter Satz und Abs. 4 ist anzuwenden. Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Mehrheit. Wurde ein Antrag angenommen, so sind diesem widersprechende Anträge gegenstandslos.
(4) Die Stimmabgabe hat durch Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden zu erfolgen; die Erklärung kann schriftlich, elektronisch mit E-Mail oder mündlich abgegeben werden. Der Vorsitzende hat den gefassten Beschluss unter namentlicher Anführung des Abstimmungsergebnisses in einem Aktenvermerk festzuhalten und den übrigen Mitgliedern innerhalb von zwei Wochen schriftlich oder elektronisch mit E Mail mitzuteilen ist.
(5) Stimmenthaltung gilt als Ablehnung. Stimmenthaltung liegt auch vor, wenn ein Mitglied seine Stimme nicht innerhalb von zwei Wochen, nachdem ihm der betreffende Antrag zugeleitet worden ist, abgibt.
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