(1) Für Umlaufbeschlüsse über Fällungsansuchen gilt abweichend von § 5 Abs. 2 bis 5 Folgendes:
a) Ist ein Fällungsansuchen nach Ansicht des Vorsitzenden der Forsttagsatzungskommission offenkundig zu bewilligen, so hat er seine Zustimmung in einem mit dem Beschlussantrag den übrigen Mitgliedern im Weg der Walddatenbank mitzuteilen;
b) Der Beschluss über die Bewilligung des Fällungsansuchens kommt zustande, wenn innerhalb einer Woche, nachdem der Vorsitzende den übrigen Mitgliedern seine Zustimmung mitgeteilt hat, keines der übrigen Mitglieder dem Beschlussantrag im Weg der Walddatenbank widerspricht;
c) Das Zustandekommen des Beschlusses ist vom Vorsitzenden in der Walddatenbank zu dokumentieren.
(2) Ist nach Ansicht des Vorsitzenden nicht offenkundig, dass ein Fällungsansuchen zu bewilligen ist, oder kommt ein Umlaufbeschluss nach Abs. 1 nicht zustande, so hat die Beschlussfassung über das Fällungsansuchen im Rahmen der nächsten Forsttagsatzung oder, wenn die Voraussetzungen nach § 5 Abs. 1 vorliegen, im Umlaufweg nach § 5 Abs. 2 bis 5 zu erfolgen. Dabei sind diese Bestimmungen mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Abstimmung im Weg der Walddatenbank abzuwickeln ist, der Vorsitzende das Abstimmungsergebnis in der Walddatenbank zu dokumentieren hat und die Mitteilung des Abstimmungsergebnisses an die übrigen Mitglieder unterbleiben kann.
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