(1) Die Forsttagsatzung findet in nicht öffentlicher Sitzung statt. Dies gilt nach Maßgabe des § 8 Abs. 3 nicht für die Forsttagsatzung zur Information über die forstlichen Verhältnisse.
(2) Die Forsttagsatzungskommission ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind. Sie fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Stimmenthaltung gilt als Ablehnung.
(3) Der Vorsitzende der Forsttagsatzungskommission hat zu jedem Tagesordnungspunkt einen Beschlussantrag zu stellen. Die übrigen Mitglieder sind berechtigt, hierzu das Wort zu ergreifen; die Reihenfolge der Wortmeldungen bestimmt der Vorsitzende. Die übrigen Mitglieder sind weiters berechtigt, Gegen- oder Zusatzanträge zu stellen. Alle Anträge sind so zu fassen, dass eine Abstimmung über die Annahme oder Ablehnung möglich ist.
(4) Liegt ein Gegenantrag vor, so ist über diesen vor dem Beschlussantrag und über einen Zusatzantrag nach dem entsprechenden Hauptantrag abzustimmen. Im Zweifel bestimmt der Vorsitzende, in welcher Reihenfolge über die Anträge abzustimmen ist. Wurde ein Antrag angenommen, so sind diesem widersprechende Anträge gegenstandslos.
(5) Die Abstimmung erfolgt durch Handzeichen oder in sonst eindeutig erkennbarer Weise. Die Feststellung des Abstimmungsergebnisses obliegt dem Vorsitzenden.
(6) Über die Forsttagsatzung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Diese hat zu enthalten:
a) Ort und Tag der Sitzung;
b) die Namen der anwesenden Mitglieder sowie der beigezogenen Auskunftspersonen;
c) die im Verlauf der Sitzung behandelten Anträge, den wesentlichen Inhalt der Beratungen sowie die gefassten Beschlüsse unter namentlicher Anführung des Abstimmungsergebnisses; auf Verlangen eines Mitgliedes ist seine Stellungnahme zu einem Antrag wörtlich festzuhalten.
Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden zu unterfertigen. Wird die Niederschrift elektronisch erstellt, so kann an die Stelle der Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis der Identität und Authentizität nach § 2 Z 1 bzw. 5 des E Government-Gesetzes treten.
(7) Im Verfahren über Fällungsansuchen hat der Vorsitzende das Abstimmungsergebnis auch in der Walddatenbank zu dokumentieren.
(8) Über die Beratungen und Beschlussfassungen sind die Mitglieder der Forsttagsatzungskommission sowie die beigezogenen Auskunftspersonen zum Stillschweigen verpflichtet.
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