(1) Die Genehmigung der Erledigungen der Forsttagsatzungskommission, insbesondere der ihren Beschlüssen entsprechenden Bescheide, obliegt dem Vorsitzenden.
(2) In der Fertigungsklausel schriftlicher Ausfertigungen von Erledigungen ist der Funktionsbezeichnung „Der Vorsitzende“ bzw. „Die Vorsitzende“ die Wortfolge „Für die Forsttagsatzungskommission“ voranzustellen.
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