(1) Der Vorsitzende der Forsttagsatzungskommission hat die Forsttagsatzung vorzubereiten und rechtzeitig vor ihrem Beginn die Tagesordnung zu erstellen. Er hat jedenfalls alle zur Erfüllung der Aufgaben der Forsttagsatzungskommission erforderlichen Angelegenheiten auf die Tagesordnung zu setzen.
(2) Fällungsansuchen (§ 22 Abs. 1 lit. a der Tiroler Waldordnung 2005) dürfen nur auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn sie spätestens am dritten Tag vor Beginn der Forsttagsatzung entsprechend dem § 23 Abs. 1 oder § 35 Abs. 5 der Tiroler Waldordnung 2005 gestellt worden oder sonst bei der Bezirksforstinspektion eingelangt sind. Sonstige Ansuchen von Parteien dürfen, soweit in der Tiroler Waldordnung 2005 nichts anderes bestimmt ist, nur auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn sie spätestens am Tag vor Beginn der Forsttagsatzung bei der Bezirksforstinspektion eingelangt sind.
(3) Aufgrund eines Beschlusses der Forsttagsatzungskommission dürfen anlässlich der Forsttagsatzung nachträglich auch Ansuchen in die Tagesordnung aufgenommen werden, die nicht nach Abs. 2 rechtzeitig gestellt worden bzw. bei der Bezirksforstinspektion eingelangt sind. Ein solcher Beschluss darf nur ausnahmsweise im Fall des Vorliegens berücksichtigungswürdiger Gründe gefasst werden.
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