(1) Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Landeshauptmannes über die Geschäftsordnung der Forsttagsatzungskommission und die Führung der Walddatenbank, LGBl. Nr. 6/2006, in der Fassung der Verordnung, LGBl. Nr. 36/2013, mit Ausnahme ihres § 7 außer Kraft.
(2) Auf Forsttagsatzungen, zu denen die Mitglieder der Forsttagsatzungskommission im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits einberufen worden sind, sowie auf die im Rahmen dieser Forsttagsatzungen gefassten Beschlüsse sind die §§ 1, 2 und 3 der Verordnung des Landeshauptmannes über die Geschäftsordnung der Forsttagsatzungskommission und die Führung der Walddatenbank in der im Abs. 1 zweiter Satz genannten Fassung weiter anzuwenden.
(3) Auf Umlaufbeschlüsse, deren Fassung im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits in die Wege geleitet wurde, ist § 4 der Verordnung des Landeshauptmannes über die Geschäftsordnung der Forsttagsatzungskommission und die Führung der Walddatenbank in der im Abs. 1 zweiter Satz genannten Fassung weiter anzuwenden.
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