(1) Ist der Vorsitzende der Forsttagsatzungskommission verhindert, so hat er dies unverzüglich dem von der Bezirksverwaltungsbehörde nach § 19 Abs. 5 der Tiroler Waldordnung 2005 bestimmten Vertreter mitzuteilen. Dieser übt während der Dauer der Verhinderung den Vorsitz in der Forsttagsatzungskommission aus.
(2) Ist der Bürgermeister verhindert, so hat er dies unverzüglich dem Vorsitzenden und dem vom Gemeinderat nach § 19 Abs. 5 der Tiroler Waldordnung 2005 bestimmten Vertreter mitzuteilen. Ist der Vertreter der Waldeigentümer verhindert, so hat er dies unverzüglich dem Vorsitzenden und dem nach § 18 Abs. 3 der Tiroler Waldordnung 2005 bestellten Ersatzmitglied mitzuteilen. Der Vertreter bzw. das Ersatzmitglied tritt für die Dauer der Verhinderung des betreffenden Mitgliedes an dessen Stelle.
(3) Tritt die Verhinderung eines Mitgliedes zeitlich nach der Einberufung der Forsttagsatzungskommission ein, so ist anstelle des verhinderten Mitgliedes unverzüglich der betreffende Vertreter bzw. das betreffende Ersatzmitglied (§ 2 Abs. 2) zu laden. Ist die schriftliche Ladung nicht mehr rechtzeitig möglich, so kann diese auch elektronisch, insbesondere mit E-Mail, oder telefonisch erfolgen.
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