(1) In der Forsttagsatzung zur Information über die forstlichen Verhältnisse ist neben der Berichterstattung über die Waldverhältnisse jedenfalls auch über die erforderlichen Waldpflegemaßnahmen, die notwendige Sicherung des Waldes gegen Katastrophen und Schädlinge sowie über mögliche Maßnahmen zur Förderung der Waldbewirtschaftung zu berichten.
(2) Die Berichterstattung obliegt dem Vorsitzenden der Forsttagsatzungskommission. Dieser kann die übrigen Mitglieder sowie die im § 1 Abs. 4 genannten Auskunftspersonen mit der Berichterstattung zu bestimmten Themen betrauen.
(3) Zur Teilnahme an der Forsttagsatzung nach Abs. 1 sind die Waldeigentümer im Gebiet der betreffenden Gemeinde bzw. nach Maßgabe des § 1 Abs. 2 auch die Waldeigentümer im Gebiet anderer Gemeinden oder anderer Waldbetreuungsgebiete berechtigt.
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