(1) Die Einberufung der Forsttagsatzungskommission zu den Sitzungen (Forsttagsatzungen) obliegt dem Vorsitzenden. Die Forsttagsatzungskommission ist mindestens einmal jährlich in der Zeit zwischen dem 1. November und dem 31. März und überdies nach Bedarf einzuberufen. Die Ladung der übrigen Mitglieder hat mindestens eine Woche vor dem Beginn der Forsttagsatzung schriftlich unter Bekanntgabe von Zeit und Ort sowie der anlässlich der Forsttagsatzung zu behandelnden Themen zu erfolgen.
(2) Zeit und Ort der jährlichen Forsttagsatzung sind zusätzlich mindestens zwei Wochen vor ihrem Beginn durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde und in sonst ortsüblicher Weise kundzumachen. Findet im Rahmen der jährlichen Forsttagsatzung überdies die Information über die forstlichen Verhältnisse nach § 22 Abs. 2 der Tiroler Waldordnung 2005 statt, so ist die Einladung hierzu in gleicher Weise unter Angabe von Zeit und Ort der öffentlichen Sitzung kundzumachen; in diesem Fall können beide Kundmachungen in einem erfolgen. Sollen zur Information über die forstlichen Verhältnisse auch die Waldeigentümer anderer Waldbetreuungsgebiete eingeladen werden, so ist die Einladung hierzu in gleicher Weise auch in den betreffenden Gemeinden kundzumachen. Die Einladung hat den Hinweis zu enthalten, dass es den Waldeigentümern im Gebiet der betreffenden Gemeinde bzw. Gemeinden frei steht, an der öffentlichen Sitzung teilzunehmen; sollen nur die Waldeigentümer bestimmter Waldbetreuungsgebiete eingeladen werden, so ist in der Kundmachung darauf hinzuweisen. Die Gemeinden sind verpflichtet, die Kundmachungen durchzuführen.
(3) Findet zur Information über die forstlichen Verhältnisse eine eigene Forsttagsatzung statt, so ist die Einladung hierzu unter Angabe von Zeit und der Ort durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde und in sonst ortsüblicher Weise kundzumachen. Abs. 2 dritter, vierter und fünfter Satz gilt sinngemäß.
(4) Der Forsttagsatzung ist jedenfalls der Gemeindewaldaufseher als Auskunftsperson beizuziehen. Weiters kann ihr der Bezirksförster als Auskunftsperson beigezogen werden.
(5) Die Bezirksforstinspektion ist Geschäftsstelle der Forsttagsatzungskommission. Sie hat deren Kanzleiarbeiten zu besorgen.
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