Geschäftsordnung der Steiermärkischen Landesregierung
(1) Die Landesregierung übt die Vollziehung des Landes aus.
(2) Die Geschäfte werden auf die Mitglieder der Landesregierung entsprechend der Anlage (Geschäftsverteilung) aufgeteilt.
(3) Jene Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung und der Auftragsverwaltung des Bundes, die wegen ihres sachlichen Zusammenhangs mit Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches des Landes nach der Geschäftsverteilung von Mitgliedern der Landesregierung zu führen sind, besorgen die Mitglieder der Landesregierung im Namen des Landeshauptmannes. Sie sind dabei an die Weisungen des Landeshauptmannes ebenso gebunden, wie dieser an die Weisungen der Bundesregierung oder der einzelnen Bundesminister.
(1) In den Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung und als Vorstand des Amtes der Landesregierung wird der Landeshauptmann durch das von der Landesregierung gemäß Art. 105 B-VG bestimmte Mitglied der Landesregierung (Landeshauptmann-Stellvertreter) vertreten. Diese Bestellung ist dem Bundeskanzler zur Kenntnis zu bringen.
(2) Der Landeshauptmann wird bei der Besorgung der ihm in dieser Funktion obliegenden Aufgaben der Landesverwaltung von seinen vom Landtag gewählten Stellvertretern vertreten, zunächst vom ersten, ist auch dieser verhindert, gegebenenfalls vom zweiten. Sind auch diese verhindert, vertritt das an Jahren älteste Mitglied der Landesregierung. In den übrigen Angelegenheiten (Ressortangelegenheiten) wird der Landeshauptmann durch das von ihm bestimmte Mitglied der Landesregierung vertreten.
(3) Die übrigen Regierungsmitglieder bestimmen im Falle ihrer Verhinderung selbst, durch welches andere Regierungsmitglied sie sich vertreten lassen wollen. Wenn eine solche Verfügung nicht getroffen worden ist, bestimmt der Landeshauptmann die Stellvertretung, sofern eine solche nach der Geschäftsordnung des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung nicht in Betracht kommt.
(1) Folgende Angelegenheiten sind von der Landesregierung in Sitzungen mit gemeinsamer Beratung zu verhandeln:
1.Alle in den Landtag oder in den mit der Vorberatung des Landesbudgets betrauten Ausschuss des Landtages (Art. 19a Abs. 5 Z 2 L-VG) einzubringenden Regierungsvorlagen.
2. Betreffend die Rechtsetzung des Landes sowie staatsrechtliche Vereinbarungen und Verträge:
a)Rechtsverordnungen, ausgenommen Verordnungen im Zusammenhang mit Genehmigungen gemäß §§ 64 und 90 StVO 1960.
b) Vornahme unwesentlicher Änderungen im Text der Gesetzesbeschlüsse des Landtages (Art. 28 Abs. 2 L VG).
c) Genehmigung von Vereinbarungen mit anderen Ländern oder dem Bund gemäß Art. 15a B VG iVm Art. 8 Abs. 4 L VG.
d)Vorschlag an den Bundespräsidenten zur Aufnahme von Verhandlungen und zum Abschluss von Staatsverträgen gemäß Art. 16 Abs. 1 B-VG und zur Delegierung des Abschlusses solcher Staatsverträge (Art. 66 Abs. 3 B VG), Beschluss über den Abschluss solcher Staatsverträge.
3. Wahrnehmung der Verpflichtungen in Zusammenhang mit Volksrechten (Art. 73 und 74 L VG).
4. Betreffend die Erteilung einer Zustimmung/Herstellung eines Einvernehmens:
a) Bundesverfassungsgesetzlich erforderliche Zustimmung/erforderliches Einvernehmen der Landesregierung oder des Landes zu Staatsverträgen, Bundesgesetzen und Verordnungen des Bundes.
b) Zustimmung zur Errichtung land- und forstwirtschaftlicher Fachschulen und Versuchsanstalten durch den Bund gemäß Art. 14a Abs. 5 B VG.
c)Zustimmung zu der vom Landeshauptmann zu erlassenden Geschäftseinteilung des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung und zur Geschäftsordnung des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung (§ 2 BVG ÄmterLReg iVm § 3 Abs. 4 StAmtLRegG und § 3 Abs. 2 und 3 BVG ÄmterLReg) und deren Änderungen.
d) Erteilung der auf Grund besonderer Gesetze erforderlichen Zustimmung der Landesregierung zu Verfügungen des Landeshauptmannes.
5. Antragstellung an den Bundesminister für Finanzen gemäß § 16 Abs. 2 F VG.
6. Betreffend das Budget, den Landesrechnungsabschluss, den Landesrechnungshof und den Rechnungshof:
a) Aufteilung der im Landesbudget auf Ebene der Globalbudgets zur Verfügung stehenden Mittel über Vorschlag des für Landesfinanzen zuständigen Mitglieds der Landesregierung auf bestimmte, nicht länger als mit zwei Monaten bemessene Abschnitte des Finanzjahres (Art. 41 Abs. 5 L VG).
b) Bindung eines bestimmten Anteils der im Landesbudget vorgesehenen Mittelverwendungen, wenn es die Entwicklung des Landeshaushalts erfordert oder sich im Verlauf des Finanzjahres eine wesentliche Änderung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung abzeichnet, sofern dadurch die Erfüllung fälliger Verpflichtungen des Landes nicht berührt wird (Art. 41 Abs. 7 L VG).
c) Übermittlung des Entwurfs des Landesbudgets und des Landesrechnungsabschlusses an den Landesrechnungshof (Art. 41 Abs. 7a und 8 L VG).
d) Ersuchen an Landesrechnungshof auf Vornahme einer Projektkontrolle gemäß Art. 53 Abs. 2 L VG.
e) Wahrnehmung der Verpflichtungen gemäß Art. 54 und 56 L VG im Zusammenhang mit der Projektkontrolle des Landesrechnungshofes.
f) Übermittlung des Landesbudgets und des Landesrechnungsabschlusses an den Rechnungshof (Art. 127 Abs. 2 B VG).
g) Stellungnahmen zum Ergebnis der Überprüfungen des Rechnungshofes und Mitteilung der auf Grund der Prüfungsergebnisse getroffenen Maßnahmen (Art. 127 Abs. 5 B VG).
h) Ersuchen an Rechnungshof besondere Akte der Gebarungsprüfung des Landes durchzuführen (Art. 127 Abs. 7 B VG).
i) Ersuchen an Rechnungshof die Gebarung bestimmter Gemeinden mit weniger als 10.000 Einwohnern zu überprüfen (Art. 127a Abs. 7 B VG).
7. Betreffend Verfassungsgerichtshofverfahren:
a) Klagen über vermögensrechtliche Ansprüche des Landes Steiermark nach Art. 137 B VG.
b) Anfechtung eines Bundesgesetzes oder einer Verordnung einer Bundesbehörde oder eines Staatsvertrages oder einer Wiederverlautbarung der Bundesregierung beim Verfassungsgerichtshof gemäß Artikel 139, 139a, 140 und 140a B VG.
c) Anträge auf Entscheidung eines Kompetenzkonfliktes gemäß Art. 138 Abs. 1 lit. a und c B VG oder auf Feststellung der Kompetenzen gemäß Art. 138 Abs. 2 B VG.
d) Anträge gemäß Art. 138a B VG betreffend das Vorliegen einer Vereinbarung gem. Art. 15a B VG oder die Erfüllung von aus einer solchen Vereinbarung folgenden Verpflichtungen.
e)Äußerungen/Abstandnahme von Äußerungen an den Verfassungsgerichtshof in Verfahren gemäß Art. 137, 138 Abs. 2, 139 soweit Verordnungen der Landesregierung betroffen sind, Art. 140 und 140a B-VG über an die Landesregierung gerichtete Aufforderung des Verfassungsgerichtshofes.
f) Anträge auf Entscheidung bei Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung der gesetzlichen Bestimmungen über die Zuständigkeit:
fa) des Rechnungshofes (Art. 126a B VG),
fb) des Landesrechnungshofes (Art. 50 Abs. 2 L VG) und
fc) der Volksanwaltschaft (Art. 148i iVm Art. 148f B VG).
8. Betreffend Bestellungen/Ernennungen/Abberufungen und sonstige Personalangelegenheiten:
a) Bestellung/Ernennung/Abberufung
aa) des Landesamtsdirektors und seiner Stellvertretung,
ab) der Leitungen von Abteilungen und Fachabteilungen des Amtes der Landesregierung,
ac) der Leitung der Agrarbezirksbehörde für Steiermark und der Technischen Leitung der Agrarbezirksbehörde für Steiermark,
ad) der Bezirkshauptleute und der Leitung der politischen Expositur,
ae) der Baubezirksleitungen,
af) der Leitung des Wirtschaftsbetriebes Steiermärkische Landesbahnen,
ag) des Präsidenten, des Vizepräsidenten, der Mitglieder, der fachkundigen Laienrichter und der Ersatzrichter des Landesverwaltungsgerichts,
ah) von Mitgliedern von Kommissionen und Beiräten,
ai) von weisungsfreien Organen,
aj) der Vertretung der Landesregierung bei Körperschaften oder bei bestimmten Anlässen, sofern eine solche Vertretung nicht schon durch besondere Vorschriften geregelt ist.
b)Bestimmung des Mitglieds der Landesregierung, das den Landeshauptmann in Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung und des Inneren Dienstes vertritt (Art. 105 B-VG und § 1 Abs. 2 BVG ÄmterLReg iVm Art. 40 Abs. 2a L-VG).
c) Nachstehende Personalangelegenheiten:
ca)Zuweisungen von Landesbediensteten an Dritte (Steiermärkisches Zuweisungsgesetz),
cb) Abschluss von Sonderverträgen.
9. Verleihung von Auszeichnungen.
10. Bewilligung und Aberkennung des Rechtes zur Führung des Landeswappens.
11. Entscheidungen in Staatsbürgerschaftsangelegenheiten, soweit es sich um Verleihungsverfahren handelt, an denen die Bundesregierung oder der Bundesminister für Inneres beteiligt sind.
12. Auf Grund des Aufsichtsrechts über die Gemeinden und Gemeindeverbände zu treffende Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten:
a)Verordnungen der Landesregierung gemäß der Steiermärkischen Gemeindeordnung – GemO und dem Statut der Landeshauptstadt Graz,
b)Aufhebung von Verordnungen von Gemeinden gemäß GemO und der Stadt Graz gemäß Statut der Landeshauptstadt Graz,
c) Ausschreibung von Wahlen in den Gemeinderat,
d) Änderung des Namens einer Gemeinde oder einer Ortschaft,
e) Verleihung des Rechts zur Führung von Gemeindewappen,
f) Vereinigung von Gemeinden sowie Änderungen der Grenzen von Gemeinden auf Grund übereinstimmender Gemeinderatsbeschlüsse,
g) Anfechtung von Wahlen der Gemeindevorstandsmitglieder,
h)Mandatsverluste gemäß § 29 Abs. 1 lit. c bis g GemO,
i)Genehmigungspflichtige Rechtsgeschäfte gemäß § 90 GemO: Veräußerungen und Verpfändungen von unbeweglichem Gemeindevermögen, Aufnahme von Darlehen, Begründung einer Zahlungsverpflichtung, die wirtschaftlich einer Kreditverpflichtung gleichkommt, Übernahme von Haftungen, sofern der Betrag im Einzelfall 450.000 Euro übersteigt, Belastung von unbeweglichem Gemeindevermögen mit Superädifikaten und Baurechten, Gewährung von Darlehen sowie Errichtung, Übernahme, Umwandlung, Veräußerung oder Auflösung von Beteiligungen einer Gemeinde bei einem Kapitalanteil über 50 % am Eigenkapital (verbundenes Unternehmen),
13. Nachstehende finanzielle Angelegenheiten:
a) Aufstellung von Richtlinien für die Gewährung von Förderungen und Beihilfen sowie die Gewährung von Förderungen und Beihilfen, für die keine Richtlinien bestehen, sofern im Einzelfall ein Betrag von mehr als 8.000 Euro gewährt werden soll; weiters die Aufstellung von Richtlinien für die Gewährung von Bedarfszuweisungen an Gemeinden und Gemeindeverbände sowie die Gewährung von Bedarfszuweisungen.
b) Mittelverwendungen, die nicht unter lit. a fallen, wenn der Betrag im Einzelfall oder bei vertraglich vereinbarten regelmäßig wiederkehrenden Leistungen an denselben Empfänger pro Jahr 100.000 Euro (ohne Umsatzsteuer) übersteigt. Davon ausgenommen sind Mittelverwendungen in Ausführung eines von der Landesregierung genehmigten Programms.
c) Veräußerungen von Landesvermögen und Belastungen von Liegenschaften des Landes, wenn der Wert des veräußerten Objekts bzw. der Belastung, insbesondere die mit der Belastung verbundene Wertminderung der Liegenschaft im Einzelfall mehr als 8.000 Euro und höchstens 100.000 Euro beträgt, ausgenommen Veräußerungen von Fahrzeugen, Geräten, Maschinen und Mobiliar des Landes durch öffentliche Versteigerung, und, sofern die erforderlichen Mittel im Landesbudget vorgesehen sind, der Erwerb von Liegenschaften, deren Wert 100.000 Euro nicht übersteigt.
d) Verzicht auf Forderungen des Landes von mehr als 8.000 Euro (§ 2 der Verordnung der Landesregierung über die Stundung, die Ratenbewilligung, die Aussetzung, die Einstellung der Einziehung und den Verzicht auf Forderungen des Landes).
14. Gründung von Gesellschaften durch das Land, Erwerb und Veräußerung von Beteiligungen des Landes an Gesellschaften, Beschlussfassung über Gesellschafterzuschüsse des Landes sowie Wahrnehmung von Entsendungs- und Abberufungsrechten von Mitgliedern des Aufsichtsrates in Gesellschaften des Landes.
15. Betreffend Gesellschaften des Landes alle den Gesellschaftern und der Hauptversammlung vorbehaltenen Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten:
a) GmbH:
aa) Bestellung/Abberufung der Geschäftsführung,
ab) Wahl/Abberufung von Aufsichtsratsmitgliedern,
ac) Prüfung und Feststellung des Jahresabschlusses sowie Verteilung des Bilanzgewinnes,
ad) Entlastung der Geschäftsführung und des Aufsichtsrates,
ae) Änderung des Gesellschaftsvertrages,
af) Verschmelzungen, Spaltungen und Umwandlungen,
ag) Auflösung der Gesellschaft,
ah) Verwertung des Gesellschaftsvermögens durch Veräußerung des Vermögens als Ganzes,
ai) Erteilung von Gesellschafterweisungen.
b) AG:
ba) Wahl/Abberufung von Aufsichtsratsmitgliedern,
bb) Feststellung des Jahresabschlusses und Verteilung des Bilanzgewinnes,
bc) Entlastung des Vorstandes und des Aufsichtsrates,
bd) Entziehen des Vertrauens betreffend den Vorstand,
be) Satzungsänderungen,
bf) Verschmelzungen, Spaltungen, Umwandlungen und Nachgründungen,
bg) Übertragungen des gesamten Vermögens,
bh) Auflösung der Gesellschaft,
bi) Fortsetzungsbeschluss.
16. Genehmigung der Sitzungsprotokolle, falls über eine Protokollierung Zweifel bestehen.
17. Angelegenheiten, die für das Land von besonderer politischer, wirtschaftlicher oder finanzieller Bedeutung sind.
(2) Die nicht gemäß Abs. 1 zur gemeinsamen Beratung und Beschlussfassung bestimmten Angelegenheiten sind von den einzelnen Regierungsmitgliedern im Rahmen der Geschäftsverteilung selbständig zu erledigen.
(1) Ist eine Angelegenheit, die nicht der kollegialen Beschlussfassung gemäß § 3 bedarf, gemäß der Geschäftsverteilung von einem Regierungsmitglied gemeinsam mit einem Korreferenten zu erledigen, sind alle Erledigungsentwürfe zunächst vom Hauptreferenten und danach vom Korreferenten zu unterfertigen.
(2) Folgende Anträge sind vor Einbringung in die Sitzung der Landesregierung dem Finanzreferenten zur Stellungnahme zu übermitteln:
1. Verzicht auf Forderungen des Landes von mehr als 8.000 Euro (§ 3 Abs. 1 Z 13 lit. d),
2. Haftungsübernahmen,
3.überplanmäßige Mittelverwendungen gemäß Art. 19a Abs. 5 Z 3 L-VG,
4. Rücklagenentnahmen im Zusammenhang mit in die kollegiale Zuständigkeit der Landesregierung fallenden finanziellen Angelegenheiten.
(3) In der Tagesordnung ist die nach Abs. 2 erforderliche Stellungnahme des Finanzreferenten ersichtlich zu machen.
(1) Die Sitzungen der Landesregierung finden wöchentlich an einem von der Landesregierung zu bestimmenden Tag statt. Der Landeshauptmann führt den Vorsitz in den Sitzungen. Er kann erforderlichenfalls verfügen, dass eine ordentliche Sitzung entfällt oder auf einen anderen Tag verschoben wird. Er kann bei Bedarf auch eine außerordentliche Sitzung einberufen. Eine Sitzung ist sogleich einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Regierungsmitglieder dies verlangt. Von der Einberufung einer außerordentlichen Sitzung sind die Regierungsmitglieder am Tag vorher schriftlich zu verständigen. Der Landeshauptmann kann in besonderen Situationen verfügen, dass Sitzungen in Form von Videokonferenzen abgehalten werden. Für Videokonferenzen gelten die Bestimmungen dieser Geschäftsordnung, soweit sie auf Sitzungen anzuwenden sind, sinngemäß.
(2) Die Regierungsmitglieder setzen die Tagesordnung für ihre Geschäftsbereiche auf Grund von Vorschlägen der ihnen unterstellten Abteilungen des Amtes der Landesregierung bis spätestens 10.00 Uhr des dem Sitzungstag vorangehenden vorletzten Arbeitstages fest. Die gesamte Tagesordnung wird von der Landesamtsdirektion für die Regierungsmitglieder frei gegeben. In der Tagesordnung werden zuerst die Anträge des Landeshauptmannes, dann die des ersten und die des zweiten Stellvertreters, sodann die der weiteren Regierungsmitglieder in alphabetischer Reihenfolge angeführt.
(3) Eine Angelegenheit, die in der gemäß Abs. 2 erstellten Tagesordnung nicht enthalten ist, wird als dringlicher Antrag in die Tagesordnung aufgenommen. Sie wird in der Sitzung behandelt, sofern die Landesregierung nicht zu Beginn der Sitzung die Behandlung mit Beschluss ablehnt.
(4) Die Landesregierung ist beschlussfähig, wenn wenigstens die Hälfte ihrer Mitglieder, darunter der Landeshauptmann oder einer seiner Stellvertreter, anwesend ist. Die Landesregierung fasst ihre Beschlüsse einstimmig. Stimmenthaltungen sind nicht zulässig.
(5) Die Vorträge werden ausschließlich von den Regierungsmitgliedern erstattet.
(6) Jedes Regierungsmitglied kann einen von ihm auf die Tagesordnung gesetzten Antrag bis zur Beschlussfassung zurückziehen oder die Zurückstellung eines Antrages beantragen.
(7) Der Landesamtsdirektor oder im Falle seiner Verhinderung seine Stellvertretung nimmt an den Sitzungen der Landesregierung teil. Die Landesregierung kann bei Bedarf Auskunftspersonen beiziehen.
(8) Über jede Sitzung wird von einem vom Landeshauptmann bestimmten Schriftführer ein Protokoll verfasst. Dieses hat jedenfalls zu enthalten: die Namen der anwesenden Regierungsmitglieder, Beginn und Ende der Sitzung, die gefassten Beschlüsse, die Wortmeldungen der Regierungsmitglieder zu den einzelnen Verhandlungsgegenständen und den im außerordentlichen Teil der Sitzung behandelten Themen dem wesentlichen Inhalt nach. Das Protokoll wird allen Regierungsmitgliedern übermittelt, die bis zur nächsten Sitzung bei der Landesamtsdirektion Richtigstellungen beantragen können. Hierüber entscheidet die Landesregierung mit Beschluss. Werden bis zur nächstfolgenden Sitzung keine Einwendungen beantragt, gilt das Protokoll als genehmigt. Es wird sodann vom Vorsitzenden unterfertigt.
Ist eine Angelegenheit so dringend, dass die nächste Sitzung der Landesregierung nicht abgewartet werden kann, so kann ein Beschluss der Landesregierung im Umlaufweg herbeigeführt werden. Dies hat in der Weise zu erfolgen, dass der Antrag auf Ersuchen des zuständigen Regierungsmitgliedes von der Landesamtsdirektion für die Regierungsmitglieder frei gegeben wird. Diese haben ihre Stimme innerhalb von 48 Stunden abzugeben. Ist ein Regierungsmitglied an der Stimmabgabe verhindert, ist dies von einem berechtigten Bediensteten aus dem Büro des Regierungsmitgliedes mit entsprechendem Vermerk bekanntzugeben. Im Übrigen gelten für Umlaufbeschlüsse § 4 Abs. 2, § 5 Abs. 4 und 6 hinsichtlich der Möglichkeit der Zurückziehung sowie § 8.
Die Bestimmungen des § 7 AVG, BGBl. Nr. 51/1991, in der Fassung BGBl. I Nr. 82/2025, über die Befangenheit von Verwaltungsorganen sind auf die Regierungsmitglieder sinngemäß anzuwenden.
(1) Die Beschlüsse der Landesregierung sind vom Landesamtsdirektor oder von seiner an der Sitzung teilnehmenden Stellvertretung zu beurkunden. Abweichungen von den Erledigungsentwürfen sind in der Beurkundung zu vermerken. Über die gefassten Beschlüsse wird ein Beschlussprotokoll erstellt.
(2) Die in der Regierungssitzung beschlossenen Erledigungen sind – sofern eine Stellvertretung nach der Geschäftsordnung des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung nicht in Betracht kommt – vom zuständigen Regierungsmitglied, Verordnungen der Landesregierung sind vom Landeshauptmann zu unterfertigen. An die Stelle der Unterschrift kann ein elektronisches Nachweisverfahren treten.
Jedes Regierungsmitglied kann vor der Sitzung Einsicht in die den Beschlussanträgen zu Grunde liegenden Akten des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung nehmen.
(1) Die Verhandlungen in den Sitzungen der Landesregierung sind vertraulich.
(2) Die Regierungsmitglieder haben alle ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen geheim zu halten, soweit und solange dies
1. aus zwingenden integrations- oder außenpolitischen Gründen oder
2. im Interesse der nationalen Sicherheit oder
3. im Interesse der umfassenden Landesverteidigung oder
4. im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit oder
5. zur Vorbereitung einer Entscheidung oder
6. zur Abwehr eines erheblichen wirtschaftlichen oder finanziellen Schadens einer Gebietskörperschaft oder eines sonstigen Selbstverwaltungskörpers oder
7. zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen
erforderlich und verhältnismäßig ist (Geheimhaltungspflicht). In Angelegenheiten der Landesverwaltung besteht die Geheimhaltungspflicht nicht gegenüber dem Landtag, wenn er eine Auskunft ausdrücklich verlangt.
(3) Auf gerichtliches Ersuchen kann die Entbindung von der Geheimhaltungspflicht zu Zeugenaussagen durch den Landeshauptmann erfolgen, wobei das Interesse an der Geheimhaltung gegen das Interesse an der Aussage abzuwägen ist.
Zur Abkürzung der Beratung in den Sitzungen kann die Landesregierung Ausschüsse zur Vorberatung bestimmter, nach § 3 in Sitzungen mit gemeinsamer Beratung zu verhandelnder Angelegenheiten bestellen, in die jede wahlwerbende Partei, die ein Mitglied in der Landesregierung stellt, mindestens ein Regierungsmitglied entsenden kann. Jenes Regierungsmitglied, in dessen Geschäftsbereich die Angelegenheit fällt, hat dem Ausschuss als Vorsitzender anzugehören. Das zuständige Regierungsmitglied hat der Landesregierung über das Ergebnis der Beratungen zu berichten.
(1) Die Abwicklung von kollegialen Beschlussfassungen erfolgt in elektronischer Form. Als Originaldokumente gelten die elektronischen Dokumente.
(2) Sofern die Abwicklung in elektronischer Form im Ausnahmefall technisch nicht möglich oder nicht zweckmäßig ist, hat die Abwicklung im erforderlichen Ausmaß in Papierform zu erfolgen. Unmittelbar nach Wegfall der technischen Hindernisse sind die Unterlagen in elektronischer Form zu erfassen.
Die in dieser Verordnung verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten, soweit darin nicht anderes angeordnet ist, für alle Geschlechter gleichermaßen. Ungeachtet dessen haben die Organe des Landes personenbezogene Bezeichnungen unter Bedachtnahme auf die betroffenen Personen geschlechtergerecht bzw. geschlechtsneutral zu verwenden.
Diese Verordnung tritt mit 18. September 2026 in Kraft.
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Geschäftsordnung der Steiermärkischen Landesregierung, LGBl. Nr. 45/2015, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 93/2025, außer Kraft.
1. Der Geschäftsbereich der Landesamtsdirektion. Das Rettungs- und Notarztwesen und die Koordinationsstelle für Notfall- und Katastrophenmedizin jedoch im Korreferat mit Landesrat Dr. Kornhäusl.
2. Der Geschäftsbereich der Abteilung 1 Organisation und Informationstechnik.
3. Der Geschäftsbereich der Abteilung 2 Zentrale Dienste.
4. Der Geschäftsbereich der Abteilung 3 Verfassung und Inneres mit Ausnahme der Landeshauptmann-Stellvertreterin Khom, Landesrat Mag. Amesbauer, BA, Landesrat DI Ehrenhöfer, Landesrat Mag. Hermann, MBL, Landesrätin Mag. Dr. Holzer, LL.M., Landesrat Dr. Kornhäusl und Landesrätin Schmiedtbauer zugewiesenen Angelegenheiten.
5. Aus dem Geschäftsbereich der Abteilung 4 Finanzen die Beteiligung an der Energie Steiermark AG und der Landesimmobilien-Gesellschaft mbH sowie der Wirtschaftsbetrieb Immobilienverwaltung Land Steiermark als Hauptreferent im Korreferat mit Landesrat DI Ehrenhöfer.
6. Der Geschäftsbereich der Abteilung 5 Personal.
7.Aus dem Geschäftsbereich der Abteilung 9 Kultur, Europa, Sport die Förderungen betreffend Volkskultur, Museen und Denkmalpflege gemäß dem Steiermärkischen Kultur- und Kunstförderungsgesetz, die Volkskultur betreffende Landeskulturpreise, die Beteiligung an der Nationalen Anti-Doping Agentur Austria GmbH, der NAZ Ausbildungscampus GmbH, der Sportland Steiermark GmbH und der Volkskultur Steiermark GmbH, Grazer Altstadterhaltungsgesetz, Ortsbildgesetz, immaterielles und materielles kulturelles Erbe: Brauchtum, Tracht, Denkmal, Ortsbild, Denkmalschutz, Steirische lokale Museen und Verein Steirische Eisenstraße, Steirisches Chorwesen, Blasmusikkapellen und Steirischer Blasmusikverband. Steiermärkisches Landessportgesetz, Steiermärkisches Sportstättenschutzgesetz, Steiermärkisches Bergsportgesetz, Steiermärkisches Schischulgesetz, Sportförderungen, Landessportorganisation, Verein der Schihandelsschule Schladming, Aus- und Fortbildung im Bereich Sport: Übungsleiterinnen- und Übungsleiterausbildung (Basismodul), Schulsportbezogene Projekte und Veranstaltungen.
8.Aus dem Geschäftsbereich der Abteilung 12 Wirtschaft, Tourismus, Wissenschaft und Forschung die Gewerblichen (insbesondere Gastronomie und Hotellerie) sowie nicht gewerblichen Tourismusförderungen (EU-, Bundes- und Landesförderungen), Touristische Beteiligungen (bestehende und zukünftige Beteiligungen des Landes) und die Beteiligung an der Österreichring Gesellschaft m.b.H. sowie die Beteiligung an der Steirischen Tourismusmarketing GmbH, Touristische Strategieentwicklung sowie fachliche Stellungnahmen, Steiermärkisches Tourismusgesetz, Aufsichtsbehörde über Tourismusverbände sowie Beitragsbehörde.
9. Aus dem Geschäftsbereich der Abteilung 13 Umwelt und Raumordnung die UVP-Verfahren nach dem Bundesgesetz über die Prüfung der Umweltverträglichkeit hinsichtlich jener Vorhaben, die in den Geschäftsbereich dieses Abschnitts fallen.
1. Aus dem Geschäftsbereich der Abteilung 3 Verfassung und Inneres die Rechtsgutachten zu Rechtsfragen von besonderer Bedeutung, Straf- und Zivilrecht: Beratung bei der Errichtung von Verträgen, Einbringung von Landesforderungen, Vertretung des Landes vor ordentlichen Gerichten.
2. Aus dem Geschäftsbereich der Abteilung 6 Bildung und Gesellschaft die Berufs- und Bildungsorientierung: Koordinierung, Erwachsenenbildung und Lebenslanges Lernen einschließlich der Öffentlichen Bibliotheken, Beteiligung an der Bildungshaus Retzhof GmbH, Angelegenheiten der Familien und Generationen, soweit nicht die Abteilung 11 Soziales, Arbeit und Integration zuständig ist, Angelegenheiten der Frauen und Gleichstellung (Gender-Mainstreaming).
3. Der Geschäftsbereich der Abteilung 7 Gemeinden, Wahlen und ländlicher Wegebau mit Ausnahme der Landesrätin Mag. Dr. Holzer, LL.M. zugewiesenen Angelegenheiten. Für Gemeinden mit gerader Gemeindekennzahl: Bedarfszuweisungen und Feststellung der finanziellen Leistungsfähigkeit der Gemeinden hinsichtlich des Sachaufwandes für Pflichtschulen im Korreferat mit Landesrat Mag. Hermann, MBL, Aufsicht und Aufsichtsmaßnahmen gegenüber Gemeinden und deren Organe, soweit nicht andere Abteilungen im Rahmen ihres Geschäftsbereiches zuständig sind als Hauptreferentin im Korreferat mit Landesrat Mag. Hermann, MBL. Für Gemeinden mit ungerader Gemeindekennzahl: Bedarfszuweisungen und Feststellung der finanziellen Leistungsfähigkeit der Gemeinden hinsichtlich des Sachaufwandes für Pflichtschulen als Hauptreferentin im Korreferat mit Landesrat Mag. Hermann, MBL, Aufsicht und Aufsichtsmaßnahmen gegenüber Gemeinden und deren Organe, soweit nicht andere Abteilungen im Rahmen ihres Geschäftsbereiches zuständig sind im Korreferat mit Landesrat Mag. Hermann, MBL. Bedarfszuweisungen der Gemeindeverbände, Haushalts-, Kassen-, Rechnungs- und Finanzwesen sowie Voranschläge, Jahresrechnungen der Gemeinden, Aufsicht und Aufsichtsmaßnahmen gegenüber Gemeindeverbänden und deren Organe, soweit nicht andere Abteilungen im Rahmen ihres Geschäftsbereiches zuständig sind, Steuern, Abgaben, Gebühren, Umlagen und sonstige Abgabenangelegenheiten der Gemeinden, Finanzausgleich: Aufteilung der Ertragsanteile der Gemeinden, Vermögen, Darlehen und Schulden der Gemeinden und der freiwilligen Gemeindeverbände, Katastrophenschäden im Vermögen der Gemeinden sowie im Bereich des ländlichen Straßennetzes: Zentralstelle, Sachverständigendienst, Förderung, Steiermärkisches Sozial- und Pflegeleistungsfinanzierungsgesetz, soweit nicht andere Abteilungen im Rahmen ihres Geschäftsbereiches zuständig sind als Hauptreferentin im Korreferat mit Landesrat Mag. Hermann, MBL.
1. Aus dem Geschäftsbereich der Abteilung 3 Verfassung und Inneres die Rechtsgutachten zu Rechtsfragen von besonderer Bedeutung, Straf- und Zivilrecht: Beratung bei der Errichtung von Verträgen, Einbringung von Landesforderungen, Vertretung des Landes vor ordentlichen Gerichten sowie die Ausarbeitung von Entwürfen für Landesgesetze betreffend den Zuständigkeitsbereich gemäß Z 3.
2. Der Geschäftsbereich der Abteilung 11 Soziales, Arbeit und Integration mit Ausnahme der Landesrat DI Ehrenhöfer zugewiesenen Angelegenheiten.
3. Der Geschäftsbereich der Abteilung 13 Umwelt und Raumordnung mit Ausnahme der Landeshauptmann Kunasek, Landesrat Dr. Kornhäusl und Landesrätin Schmiedtbauer zugewiesenen Angelegenheiten.
1. Aus dem Geschäftsbereich der Abteilung 3 Verfassung und Inneres die Rechtsgutachten zu Rechtsfragen von besonderer Bedeutung, Straf- und Zivilrecht: Beratung bei der Errichtung von Verträgen, Einbringung von Landesforderungen, Vertretung des Landes vor ordentlichen Gerichten sowie die Ausarbeitung von Entwürfen für Landesgesetze betreffend die Zuständigkeitsbereiche gemäß Z 2 und Z 4 hinsichtlich der Angelegenheiten Wissenschaft und Forschung.
2. Der Geschäftsbereich der Abteilung 4 Finanzen. Die Beteiligung an der Energie Steiermark AG und der Landesimmobilien-Gesellschaft mbH sowie der Wirtschaftsbetrieb Immobilienverwaltung Land Steiermark jedoch im Korreferat mit Landeshauptmann Kunasek.
3.Aus dem Geschäftsbereich der Abteilung 11 Soziales, Arbeit und Integration ESF und ELER für den Sozialbereich, soweit Angelegenheiten der Arbeit betroffen sind, Geschäftsstelle des arbeitsmarktpolitischen Beirats, Arbeitsrecht, Ausländerbeschäftigungsgesetz, Kinder- und Jugendbeschäftigungsgesetz: Ausnahmegenehmigungen, Steiermärkisches Arbeitsförderungsgesetz und Steirisches Qualifizierungs- und Beschäftigungsprogramm, soweit Angelegenheiten der Arbeit betroffen sind, Ausbildungs- und Beschäftigungsangelegenheiten, soweit nicht andere Abteilungen im Rahmen ihres Geschäftsbereiches zuständig sind, Beteiligung an der Steirischen Arbeitsförderungsgesellschaft m.b.H. (StAF).
4. Der Geschäftsbereich der Abteilung 12 Wirtschaft, Tourismus, Wissenschaft und Forschung mit Ausnahme der Landeshauptmann Kunasek zugewiesenen Angelegenheiten.
1. Aus dem Geschäftsbereich der Abteilung 3 Verfassung und Inneres die Rechtsgutachten zu Rechtsfragen von besonderer Bedeutung, Straf- und Zivilrecht: Beratung bei der Errichtung von Verträgen, Einbringung von Landesforderungen, Vertretung des Landes vor ordentlichen Gerichten sowie die Ausarbeitung von Entwürfen für Landesgesetze betreffend den Zuständigkeitsbereich gemäß Z 2.
2. Der Geschäftsbereich der Abteilung 6 Bildung und Gesellschaft mit Ausnahme der Landeshauptmann-Stellvertreterin Khom zugewiesenen Angelegenheiten.
3. Aus dem Geschäftsbereich der Abteilung 7 Gemeinden, Wahlen und ländlicher Wegebau für Gemeinden mit gerader Gemeindekennzahl: Bedarfszuweisungen und Feststellung der finanziellen Leistungsfähigkeit der Gemeinden hinsichtlich des Sachaufwandes für Pflichtschulen als Hauptreferent im Korreferat mit Landeshauptmann-Stellvertreterin Khom, Aufsicht und Aufsichtsmaßnahmen gegenüber Gemeinden und deren Organe, soweit nicht andere Abteilungen im Rahmen ihres Geschäftsbereiches zuständig sind im Korreferat mit Landeshauptmann-Stellvertreterin Khom. Für Gemeinden mit ungerader Gemeindekennzahl: Bedarfszuweisungen und Feststellung der finanziellen Leistungsfähigkeit der Gemeinden hinsichtlich des Sachaufwandes für Pflichtschulen im Korreferat mit Landeshauptmann-Stellvertreterin Khom, Aufsicht und Aufsichtsmaßnahmen gegenüber Gemeinden und deren Organe, soweit nicht andere Abteilungen im Rahmen ihres Geschäftsbereiches zuständig sind als Hauptreferent im Korreferat mit Landeshauptmann-Stellvertreterin Khom. Bedarfszuweisungen der Gemeindeverbände, Haushalts-, Kassen-, Rechnungs- und Finanzwesen sowie Voranschläge, Jahresrechnungen der Gemeinden, Aufsicht und Aufsichtsmaßnahmen gegenüber Gemeindeverbänden und deren Organe, soweit nicht andere Abteilungen im Rahmen ihres Geschäftsbereiches zuständig sind, Steuern, Abgaben, Gebühren, Umlagen und sonstige Abgabenangelegenheiten der Gemeinden, Finanzausgleich: Aufteilung der Ertragsanteile der Gemeinden, Vermögen, Darlehen und Schulden der Gemeinden und der freiwilligen Gemeindeverbände, Katastrophenschäden im Vermögen der Gemeinden sowie im Bereich des ländlichen Straßennetzes: Zentralstelle, Sachverständigendienst, Förderung, Steiermärkisches Sozial- und Pflegeleistungsfinanzierungsgesetz, soweit nicht andere Abteilungen im Rahmen ihres Geschäftsbereiches zuständig sind im Korreferat mit Landeshauptmann-Stellvertreterin Khom.
1. Aus dem Geschäftsbereich der Abteilung 3 Verfassung und Inneres die Rechtsgutachten zu Rechtsfragen von besonderer Bedeutung, Straf- und Zivilrecht: Beratung bei der Errichtung von Verträgen, Einbringung von Landesforderungen, Vertretung des Landes vor ordentlichen Gerichten.
2.Aus dem Geschäftsbereich der Abteilung 7 Gemeinden, Wahlen und ländlicher Wegebau der Wirtschaftskörper Verkehrserschließung im ländlichen Raum, Straßennetz im ländlichen Raum: technische Angelegenheiten, Koordinierung, Förderung, Sachverständigendienst, Planung und Endvermessung, Breitbandverlegung, Beratung der Gemeinden bei der Planung und Ausführung sowie Kostenbeiträge für Investitionen in Eisenbahnkreuzungen auf Gemeindestraßen (§ 29 Abs. 3 FAG 2024).
3. Der Geschäftsbereich der Abteilung 15 Energie, Wohnbau, Technik mit Ausnahme der Landesrätin Schmiedtbauer zugewiesenen Angelegenheiten.
4. Der Geschäftsbereich der Abteilung 16 Verkehr und Landeshochbau.
1. Aus dem Geschäftsbereich der Landesamtsdirektion das Rettungs- und Notarztwesen und die Koordinationsstelle für Notfall- und Katastrophenmedizin als Hauptreferent im Korreferat mit Landeshauptmann Kunasek.
2. Aus dem Geschäftsbereich der Abteilung 3 Verfassung und Inneres die Rechtsgutachten zu Rechtsfragen von besonderer Bedeutung, Straf- und Zivilrecht: Beratung bei der Errichtung von Verträgen, Einbringung von Landesforderungen, Vertretung des Landes vor ordentlichen Gerichten sowie die Ausarbeitung von Entwürfen für Landesgesetze betreffend die Zuständigkeitsbereiche gemäß Z 1 und Z 3.
3. Der Geschäftsbereich der Abteilung 8 Gesundheit und Pflege mit Ausnahme der Landesrätin Schmiedtbauer zugewiesenen Angelegenheiten.
4. Der Geschäftsbereich der Abteilung 9 Kultur, Europa, Sport mit Ausnahme der Landeshauptmann Kunasek und Landeshauptmann-Stellvertreterin Khom zugewiesenen Angelegenheiten.
5. Aus dem Geschäftsbereich der Abteilung 13 Umwelt und Raumordnung die UVP-Verfahren nach dem Bundesgesetz über die Prüfung der Umweltverträglichkeit hinsichtlich jener Vorhaben, die in den Geschäftsbereich dieses Abschnitts fallen.
1. Aus dem Geschäftsbereich der Abteilung 3 Verfassung und Inneres die Rechtsgutachten zu Rechtsfragen von besonderer Bedeutung, Straf- und Zivilrecht: Beratung bei der Errichtung von Verträgen, Einbringung von Landesforderungen, Vertretung des Landes vor ordentlichen Gerichten sowie die Ausarbeitung von Entwürfen für Landesgesetze betreffend den Zuständigkeitsbereich gemäß Z 2.
2.Aus dem Geschäftsbereich der Abteilung 8 Gesundheit und Pflege die Lebensmittelsicherheit und Verbraucherschutz hinsichtlich Schlachttier- und Fleischuntersuchungen, Rückstandskontrollen bei lebenden und geschlachteten Tieren, Hygienekontrollen in Schlacht- und Zerlegungs- sowie Wildbearbeitungs- und Milcherzeugungsbetrieben, Fleischuntersuchungsgebührengesetz, Veterinärwesen einschließlich Prävention und Qualitätsmanagement, Tierseuchenbekämpfung, Veterinärmedizinisches Krisenmanagement, Tiergesundheit, Tierversuche, Tiertransporte, Tierschutz, Tierzucht und Futtermittelkontrolle in landwirtschaftlichen Betrieben: fachliche Angelegenheiten, Amtstierärztlicher Sachverständigendienst in Verwaltungsverfahren, Fachaufsicht über Amtstierärztinnen und Amtstierärzte, Geschäftsstelle des Tiergesundheitsdienstes, Veterinärmedizinisches Labor, Verwaltung der Tierseuchenkasse, der Fleischuntersuchungskasse und der Transportbeschaukasse.
3. Der Geschäftsbereich der Abteilung 10 Land- und Forstwirtschaft.
4. Aus dem Geschäftsbereich der Abteilung 13 Umwelt und Raumordnung die UVP-Verfahren nach dem Bundesgesetz über die Prüfung der Umweltverträglichkeit hinsichtlich jener Vorhaben, die in den Geschäftsbereich dieses Abschnitts fallen.
5. Der Geschäftsbereich der Abteilung 14 Wasserwirtschaft, Ressourcen und Nachhaltigkeit.
6. Aus dem Geschäftsbereich der Abteilung 15 Energie, Wohnbau, Technik das Energiewesen: Koordinierung, allgemeine fachliche Angelegenheiten, Umweltförderungen: Landesumweltfonds, Energieförderungen: Ökofonds, Energieberatung Land Steiermark, Beteiligung an der Energie Agentur Steiermark gemeinnützige GmbH, Klimaschutz und Klimawandelanpassung: Allgemeines und Koordinierung, Barrierefreies Bauen: fachliche Angelegenheiten, Wohnbauförderungen und Wohnbautechnik, insbesondere: Wohnungsneubau, Wohnhaussanierung, Hausstandsgründung von Jungfamilien, Wohnbauforschung, Aufsicht über gemeinnützige Bauvereinigungen, Stadterneuerung und Bodenbeschaffung, Wohnhauswiederaufbau: Rechtssachen, Restabwicklung von Ortserneuerungen, Revitalisierung historisch bedeutender Baudenkmäler.
j) Genehmigungspflichtige Rechtsgeschäfte gemäß § 99h Statut der Landeshauptstadt Graz,
k) Amtsverlust des Bürgermeisters und der übrigen Mitglieder des Gemeindevorstandes,
l) Auflösung des Gemeinderates,
m) Einsetzung eines Regierungskommissärs.
4. Aus dem Geschäftsbereich der Abteilung 9 Kultur, Europa, Sport Europa und Internationales: Grundsatzarbeit – Beobachtung der Europäischen Integration, Analyse und Aufbereitung der Auswirkungen im Hinblick auf die Steiermark, Koordinierung von Aktivitäten der Abteilungen des Amtes der Landesregierung in Angelegenheiten der Europäischen Integration, Subsidiaritätsprüfung und Koordinierung von einheitlichen Länderstellungnahmen im Rahmen der Begutachtung von Entwürfen für Rechtsvorschriften der Europäischen Union, Europakommunikation, -information und -bildung sowie Förderung des europäischen Bewusstseins, Europe Direct Steiermark, Steiermark Büro in Brüssel, Angelegenheiten des Ausschusses der Regionen der Europäischen Union, Zwischenstaatliche bzw. interregionale Angelegenheiten, Alpen-Adria-Allianz, Angelegenheiten der Auslandssteirerinnen und Auslandssteirer, Förderung des Auslandsösterreicher-Weltbundes und des Fonds zur Unterstützung österreichischer Staatsbürger im Ausland, Entwicklungszusammenarbeit, Förderung des Europäischen Fremdsprachenzentrums (ECML).
5. Der Geschäftsbereich der Abteilung 17 Landes- und Regionalentwicklung im Korreferat mit Landesrat Mag. Hermann, MBL.