§ 7 § 7 — Geschäftsordnung der Steiermärkischen Landesregierung
Rückverweise
Die Bestimmungen des § 7 AVG, BGBl. Nr. 51/1991, in der Fassung BGBl. I Nr. 82/2025, über die Befangenheit von Verwaltungsorganen sind auf die Regierungsmitglieder sinngemäß anzuwenden.
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