§ 9 § 9 — Geschäftsordnung der Steiermärkischen Landesregierung
Rückverweise
Jedes Regierungsmitglied kann vor der Sitzung Einsicht in die den Beschlussanträgen zu Grunde liegenden Akten des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung nehmen.
Keine Ergebnisse gefunden