(1) Die Sitzungen der Landesregierung finden wöchentlich an einem von der Landesregierung zu bestimmenden Tag statt. Der Landeshauptmann führt den Vorsitz in den Sitzungen. Er kann erforderlichenfalls verfügen, dass eine ordentliche Sitzung entfällt oder auf einen anderen Tag verschoben wird. Er kann bei Bedarf auch eine außerordentliche Sitzung einberufen. Eine Sitzung ist sogleich einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Regierungsmitglieder dies verlangt. Von der Einberufung einer außerordentlichen Sitzung sind die Regierungsmitglieder am Tag vorher schriftlich zu verständigen. Der Landeshauptmann kann in besonderen Situationen verfügen, dass Sitzungen in Form von Videokonferenzen abgehalten werden. Für Videokonferenzen gelten die Bestimmungen dieser Geschäftsordnung, soweit sie auf Sitzungen anzuwenden sind, sinngemäß.
(2) Die Regierungsmitglieder setzen die Tagesordnung für ihre Geschäftsbereiche auf Grund von Vorschlägen der ihnen unterstellten Abteilungen des Amtes der Landesregierung bis spätestens 10.00 Uhr des dem Sitzungstag vorangehenden vorletzten Arbeitstages fest. Die gesamte Tagesordnung wird von der Landesamtsdirektion für die Regierungsmitglieder frei gegeben. In der Tagesordnung werden zuerst die Anträge des Landeshauptmannes, dann die des ersten und die des zweiten Stellvertreters, sodann die der weiteren Regierungsmitglieder in alphabetischer Reihenfolge angeführt.
(3) Eine Angelegenheit, die in der gemäß Abs. 2 erstellten Tagesordnung nicht enthalten ist, wird als dringlicher Antrag in die Tagesordnung aufgenommen. Sie wird in der Sitzung behandelt, sofern die Landesregierung nicht zu Beginn der Sitzung die Behandlung mit Beschluss ablehnt.
(4) Die Landesregierung ist beschlussfähig, wenn wenigstens die Hälfte ihrer Mitglieder, darunter der Landeshauptmann oder einer seiner Stellvertreter, anwesend ist. Die Landesregierung fasst ihre Beschlüsse einstimmig. Stimmenthaltungen sind nicht zulässig.
(5) Die Vorträge werden ausschließlich von den Regierungsmitgliedern erstattet.
(6) Jedes Regierungsmitglied kann einen von ihm auf die Tagesordnung gesetzten Antrag bis zur Beschlussfassung zurückziehen oder die Zurückstellung eines Antrages beantragen.
(7) Der Landesamtsdirektor oder im Falle seiner Verhinderung seine Stellvertretung nimmt an den Sitzungen der Landesregierung teil. Die Landesregierung kann bei Bedarf Auskunftspersonen beiziehen.
(8) Über jede Sitzung wird von einem vom Landeshauptmann bestimmten Schriftführer ein Protokoll verfasst. Dieses hat jedenfalls zu enthalten: die Namen der anwesenden Regierungsmitglieder, Beginn und Ende der Sitzung, die gefassten Beschlüsse, die Wortmeldungen der Regierungsmitglieder zu den einzelnen Verhandlungsgegenständen und den im außerordentlichen Teil der Sitzung behandelten Themen dem wesentlichen Inhalt nach. Das Protokoll wird allen Regierungsmitgliedern übermittelt, die bis zur nächsten Sitzung bei der Landesamtsdirektion Richtigstellungen beantragen können. Hierüber entscheidet die Landesregierung mit Beschluss. Werden bis zur nächstfolgenden Sitzung keine Einwendungen beantragt, gilt das Protokoll als genehmigt. Es wird sodann vom Vorsitzenden unterfertigt.
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